Re: Nichtigkeit einer Aussenbereichssatzung


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Abgeschickt von MartinB am 23 Februar, 2007 um 09:35:23:

Antwort auf: Re: Nichtigkeit einer Aussenbereichssatzung von K.D. am 23 Februar, 2007 um 07:12:53:

Kleine Ergänzung:
In einigen Bundesländern (u.a. Brandenburg) ist das Landratsamt die Genehmigungsbehörde für Satzungen nach dem BauGB. Für Außenbereichssatzungen besteht allerdings seit einigen Jahren keine Genehmigungspflicht mehr.
Es ist sehr umstritten, ob eine Behörde bei einer Satzung, die sie für rechtsfehlerhaft hält, eine "Nichtanwendungsbefugnis" hat. Die Nichtigkeit kann letztendlich nur durch ein Gericht festgestellt werden. Wenn offensichtliche Zweifel bestehen, muss die Behörde gerichtlich gegen die Satzung vorgehen. Wenn der Kreis die Satzung selbst genehmigt hat, könnte Schadensersatz durchaus in Frage kommen.
Im Einzelfall können auch kleinere, von Bebauung geprägte Flächen in eine Außenbereichssatzung einbezogen werden, wenn eine natürliche Abgrenzung zum Außenbereich (z. B. Graben) vorhanden ist; das wäre zu prüfen.
Gruss, Martin





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