Re: Kann man einen Gesellen bei Baumängeln in die Haftung nehmen.


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Abgeschickt von Gast am 28 Maerz, 2004 um 09:05:00:

Antwort auf: Re: Kann man einen Gesellen bei Baumängeln in die Haftung nehmen. von Gast am 28 Maerz, 2004 um 09:03:53:

Beispielsfall Teil 2:

cc) An der Beurteilung des Verschuldensgrades würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Beklagte von der Mitarbeiterin L die Weisung erhalten hätte, Fahrräder von einem Lastkraftwagen abzuladen und zur Verrichtung dieser Tätigkeit zwangsläufig ein Gabelstapler erforderlich gewesen wäre. Zwar hätte eine solche Weisung dem Beklagten Veranlassung für sein gefährliches Tun - der Gabelstaplerfahrt - gegeben und könnte mithin als eine Erhöhung des Betriebsrisikos mit der Folge eingestuft werden, daß sie die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beklagten mildern würde. Das Arbeitsgericht, dessen Erwägungen sich das Landesarbeitsgericht zu eigen gemacht hat, hat diesen Umstand indessen berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich der Beklagte an seinen Ausbilder oder auch an Frau L hätte wenden und erklären müssen, daß ihm die Ausführung des Auftrages nicht möglich sei, da zum Entladen der Gabelstapler nötig sei, und er diesen nicht führen dürfe. Die Vorinstanzen haben diesen Gesichtspunkt mithin für nicht ausreichend befunden, um einen geringeren Verschuldensgrad zu begründen. Damit haben die Vorinstanzen den Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

c) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich in Fällen der betrieblich veranlaßten Arbeitnehmerhaftung das Verschulden nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen muß.

aa) Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist zwar das Verschulden nur auf die Pflicht-, Rechtsguts- oder Schutzgesetzverletzung und nicht auch auf den eingetretenen Schaden zu beziehen (BGH 18. März 1955 -1ZR 52/53 - MDR 1955, 542; 20. März 1961 -111 ZR 9/60- BGHZ34, 375, 381; 30. Mai 1972 -VI ZR 6/71-BGHZ59, 30, 39; 20. November 1979 - VI ZR 238/78- BGHZ75, 328, 329; Pa-landt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 276 Rn. 10; MünchKomm-Müller-Glöge aaO § 611 Rn. 475). Der Schaden muß nur adäquat kausal herbeigeführt worden sein. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Weisung, die auch im Streitfall vorliegt, würde deshalb nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur vollen Haftung führen.

Dementsprechend hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vereinzelt das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung bezogen (BAG 11. Mai 1983 - 7 AZR 841/79 - nv.; ähnlich auch LAG Köln 19. Juni 1998 -11 Sa 1581/97 - LAGE BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 24).

bb) In anderen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht das Verschulden auf den Schaden bezogen. In einem Fall vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Bauleiters und dadurch verursachter Tötung eines Menschen hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise nur insgesamt grobe Fahrlässigkeit angenommen (BAG 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84 - AP BGB § 840 Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 50). Ebenso bejahte das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 9. November 1967 (- 5 AZR 147/67 - BAGE20, 142, 148 = APWG§ 67 Nr. 1) lediglich grobe Fahrlässigkeit, obwohl der Auszubildende vorsätzlich entgegen einer Weisung des Arbeitgebers eine Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug durchführte und dabei auch zwei strafbare Handlungen beging.

Im Urteil vom 3. März 1960 (- 2 AZR 377/58 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 22 = EzA BGB § 276 Nr. 4) erörterte das Bundesarbeitsgericht nur grobe Fahrlässigkeit bezüglich eines Schadenseintritts, obwohl der Arbeitgeber den Fahrer, der einige Tage vor dem Unfall durch zu schnelles und leichtsinniges Fahren aufgefallen war, verwarnt und ihm genaue Vorschriften über die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit gemacht hatte.


cc) In weiteren Entscheidungen wurde die Frage des Bezugspunkts des Verschuldens offengelassen (BAG 12. Oktober 1989 -8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB §611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97, zu 112 b der Gründe; 10. Mai 1990 - 8 AZR 209/89 - BAGE 65, 128 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 110).

Deutlicher hat sich der Senat allerdings in dem Urteil vom 17. September 1998 (- 8 AZR 175/97- BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2) festgelegt: Bei der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit sei zu prüfen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Arbeitnehmer über die allgemeine Pflicht, Schäden zu vermeiden, hinaus weitere Handlungspflichten auferlegt worden seien. Eine derartige Vereinbarung wäre unwirksam, weil sie die Haftung entgegen allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des Klägers als Arbeitnehmer zu verschieben suchte.

dd) Auch nach der im Schrifttum herrschenden Meinung muß sich das Verschulden in Fällen privilegierter Haftung auf den Schadenseintritt als solchen beziehen (MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. Bd. 1 § 59 Rn. 41; Deutsch Privilegierte Haftung und Schadensfolge NJW1966, 705 ff., 710; derselbe Das Verschulden als Merkmal der Arbeitnehmer-Haftung RdA 1996, 1, 3; Gamillscheg Zum Vorsatz bei der Haftung des Arbeitnehmers RdA 1967, 375; MünchKomm-Müller-Glöge aaO § 611 Rn. 475; Staudinger/Richardi BGB 13. Bearbeitung §611 Rn. 530; ErfK/Preis 2. Aufl. §611 Rn. 1042; Döring Arbeitnehmerhaftung und Verschulden 1977 S 79; a/4 Otto AuR 1995, 72, 75; Otto/Schwarze aaO Rn. 164 ff., der lediglich für eine Überprüfung der Weisung nach §315 BGB plädiert; vgl. auch Otto Verhandlungen des 56. DJTBd. l E 64 ff.,92).

ee) Dem ist zu folgen. Die Zuweisung des uneingeschränkten Haftungsrisikos für alle Schäden, die auf Grund der Verletzungshandlung des Schädigers entstanden sind, führt zu einem unbilligem Ergebnis, wenn für den Schädiger Haftungsprivilegierungen bestehen. Das Problem entsteht durch die fehlende Synchronisierung von Verschuldenskürzung und Risikozurechnung der Schadensfolgen (vgl. auch Deutsch NJW 1966, 705, 706). Die strenge Haftung für Pflichtverletzungen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln führt nämlich zu einer vollen Risikozurechnung des Schadens. Verletzt der Schuldner schuldhaft seine Verpflichtung, so hat er für den adäquat verursachten Schaden einzustehen, selbst wenn er ihm unerkennbar war. Diese Art der Schadenszurechnung verstärkt noch das Risikomoment, wie es bereits in dem Einstehen für die objektiv-typisierte Sorgfalt gegeben ist (vgl. Deutsch NJW 1966, 705 f., 708).

Die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers verfolgt dagegen gerade das Ziel, ihn von der beschriebenen Risikozurechnung des Schadens zu entlasten (Staudinger/Richardi aaO § 611 Rn. 530). Dabei wird unter der Berücksichtigung des Äquivalenzgedankens und des erforderlichen Existenzschutzes des Arbeitnehmers eine Abstufung nach dem Verschulden vorgenommen. Die Gründe, die eine privilegierte Haftung des Arbeitnehmers rechtfertigen, tragen aber nicht nur eine Differenzierung des Verschuldensmaßstabes, sondern darüber hinaus eine Erstreckung des Verschuldens auf den Schaden (MünchKomm-Müller-Glöge aaO §611 Rn. 475). Die Enthaftung des Arbeitnehmers geschieht nicht zuletzt deshalb, weil Schäden infolge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so hoch ist, daß der Arbeitnehmer typischerweise schon von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen. Hier drückt sich das zu Lasten des Arbeitgebers ms Gewicht fallende Betriebsrisiko ua. darin aus, daß der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Mißverhältnis zu dem als Grundlage in Betracht kommenden Arbeitslohn steht (BAG 12. Oktober 1989-8 AZR 276/88 - aaO, zu II2 b der Gründe).

Die bezweckte Entlastung von der Risikozurechnung des Schadens wird aber nicht erreicht, wenn sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur auf die Pflicht- bzw. Schutzgesetzverletzung beziehen müssen (Staudinger/Richardi aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn abstrakte Gefährdungsnormen übertreten werden oder der Arbeitgeber anordnet, daß bereits abstrakte Gefahren zu vermeiden sind. Hier wäre auf die Pflichtverletzung bezogen das Verschuldensmaß der Haftungsprivilegierung bereits häufig erreicht, obwohl hinsichtlich des daraus resultierenden Schadens unter Umständen nicht einmal normale Fahrlässigkeit vorliegt. An den vorsätzlichen Pflichtverstoß angeknüpft, wäre eine volle Haftung für alle Schäden unausweichlich.

Ferner entspräche es nicht dem Schutzzweck der Haftungsbeschränkung, wenn man es dem Arbeitgeber weitgehend überließe, die Haftung des Arbeitnehmers dadurch zu verschärfen, daß durch die Weisung bereits abstrakte Gefahren zu vermeiden sind. Ein deshalb vom Arbeitgeber aufgestellter umfassender Pflichtenkatalog zur Meidung von Gefahren widerspräche außerdem letztlich auch dessen Interesse, denn ein solcher könnte bei den Arbeitnehmern eine lähmende, einem effektiven Betriebsergebnis entgegenstehende Vorsicht bewirken.

Dem allem kann nur begegnet werden, wenn man nicht nur die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt, sondern auch das Verschulden auf den Schadenseintritt bezieht.

ff) Soweit dagegen eingewandt wird (Otto/Schwarze aaO Rn. 167), die Kontrolle der Weisung gem. §315 BGB sowie eine Haftungsreduktion nach Billigkeitsgesichtspunkten und nicht der Bezug des Verschuldens auf den Schadenseintritt sei der richtige Weg, um den Arbeitnehmer zu schützen, vermag dies nicht zu überzeugen. Einer unbilligen Verlagerung des Schadensrisikos ließe sich hierdurch nicht beikommen, da Anweisungen des Arbeitgebers zur Meidung abstrakter Gefahren in der Regel nicht gegen § 315 BGB verstoßen würden. Ebensowenig greift das Argument, die überwiegende Lehre nehme dem Arbeitgeber die Möglichkeit, zumindest in konkret begrenzten, schadensträchtigen Bereichen jedenfalls vorsätzliche Verstöße gegen seine Weisungen "bei Strafe" der vollen Haftung zu unterbinden, sie werde damit dem Präventionszweck besonderer Gefahrenvermeidungspflichten nicht gerecht (so Otto/Schwarze aaO Rn. 167). Denn soweit sich unter präventiven Gesichtspunkten ein konkreter Handlungsbedarf ergeben sollte, könnte dem durch das schuldrechtliche Institut der Vertragsstrafe Rechnung getragen werden. Sinn und Zweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gebieten es, das hohe Risiko der Schadensentstehung bei betrieblichen Tätigkeiten dem Schädiger nur dann aufzubürden, wenn er den Schaden selbst, also das den Arbeitgeber finanziell belastende Ereignis vorsätzlich oder (mit Einschränkungen) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Schädiger soll nur dann haften, wenn sein Verhalten gerade im Hinblick auf die Herbeiführung des Schadens zu mißbilligen ist. Der an ihn zu richtende Vorwurf ist nicht ausreichend, wenn sich die Schuld nicht gerade auch auf den Eintritt des Schadens beziehen läßt (vgl. auch BGH 20. November 1979 - VIZR 238/78 - BGHZ 75, 328 zur Rechtslage nach den §§ 636, 637, 640 RVO aF). Das gilt auch dann, wenn eine abstrakte Gefährdungsnorm bewußt übertreten wird.


d) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt Senat 15. November 2001 -8 AZR 95/01- HZA 2002, 612; 12. Oktober 1989 -8AZR 276/88 - aaO, zu II 2 der Gründe; 23. Januar 1997 -8 AZR 893/95 - A/ZA 1998, 140, 141). Ob die Restschuldbefreiung nach den §§286 ff. InsO ein Vorbild für eine beschränkte Leistungspflicht sein könnte, wie die Revision meint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zwar handelt es sich um ein insolvenzverfahrensrechtliches Institut mit materiellen Wirkungen, das einen Maßstab auch für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung schaffen könnte. Seine Grundsätze, nach denen vom Schuldner die pfändbaren Einkommensbestandteile für die Dauer von sieben Jahren abzuführen sind, könnten jedoch ohnehin nur eine äußerste Leitlinie bilden (richtig Ahrens Anm. zu AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 117). Auch der Senat hat bereits die Berücksichtigung der Dauer der Schadenstilgung gebilligt und dabei einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren akzeptiert (23. Januar 1997 -8 AZR 893/95 - aaO). Wenn die Vorinstanzen diesem Gesichtspunkt bei der Bemessung der Schadensquote keine Beachtung geschenkt haben, ist dies nicht ermessensfehlerhaft. Wesentlich ist, daß die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung eingeflossen sind (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO, zu II2 b der Gründe). Dies ist im Streitfall geschehen.

e) Der Rechtsstreit ist auch nicht etwa deshalb entscheidungsreif, weil ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu Lasten des Beklagten vorliegt. Die Vorinstanzen haben den Abschluß einer dementsprechenden Vereinbarung verneint. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und auch die Revision hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

f) Ebensowenig kann der Rechtsstreit deshalb schon entschieden werden, weil der Klageanspruch verfallen wäre. Nach § 18 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Thüringen bezieht sich die Ausschlußfrist nur auf Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, tarifliche Eingruppierung und höhere tarifliche Eingruppierung, nicht dagegen auf Schadensersatzansprüche.

g) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Ob das Zeitmoment erfüllt ist, weil zwischen dem Schadensereignis und der Klagezustellung am 31. Dezember 1999 fast 20 Monate verstrichen waren, kann dahinstehen. Es fehlt nämlich am erforderlichen Umstandsmoment. Danach muß der Gläubiger ein Verhalten an den Tag gelegt haben, aus welchem der Schuldner schließen durfte, der Gläubiger werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

h) Die Klägerin hat auf den Anspruch nicht verzichtet. Ein konkludenter Verzicht läßt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, nicht der Erklärung der Klägerin anläßlich der Beilegung des Kündigungsschutzrechtsstreits, daß sie die Kündigung zurücknehme, diese für gegenstandslos erkläre und keine Rechte mehr daraus herleite, entnehmen.

i) Weitergehende Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben sich letztlich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung des Tores stellt eine Eigentumsverletzung dar, die der Beklagte aus den genannten Gründen grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln im Deliktsrecht ist Bezugspunkt des Verschuldens die Rechtsgutsverletzung und nicht die Handlung des Schädigers. Demgemäß ist es von vornherein unzutreffend, wenn die Klägerin meint, eine arbeitsrechtlich begründete Haftungseinschränkung komme im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus dem Kreis derjenigen Forderungen herausgenommen habe, die einer Restschuldbefreiung zugänglich sind. Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt gerade nicht vor.


III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.


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