Re: Überschreitung der bebaubaren Grundfläche? ... zur Vermeidung von Missverständnissen


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Februar, 2007 um 16:55:15

Antwort auf: Re: Überschreitung der bebaubaren Grundfläche? von Dirk Baumeister am 25 Februar, 2007 um 15:44:28:

: : Ein Einfamilienhaus entspricht in seinen Abmessungen der Außenwände exakt der erlaubten bebaubaren Grundfläche, z.B. 100m2 bzw. 500m2 Grundstück, GRZ 0.2
: : wenn man nachträglich eine zusätzliche Dämmung oder eine Holzverschalung von außen anbringt und sich damit die Abmessungen der Außenwände jeweils um bspw. 5cm erhöhen, ist das eine Überschreitung der bebaubaren Grundfläche? Wo ist geregelt, wie sich die bebaute Grundfläche berechnet? Gibt eine Faustregel, welche Überschreitung akzeptiert wird?

: Wenn die Dämmung bis zum Boden bzw. UK Erdgeschoss reicht, wird die Fläche in die Grundfläche (überbaute Fläche) einbezogen und überschreitet damit die zulässige Grundfläche. Die Berechnung der Grundfläche ergibt sich aus der DIN 277 bzw. der jeweiligen Landesbauordnung.

: Es gibt keine allgemein gültige zulässige Überschreitungsgröße, da diese immer im Einzelfall zu prüfen ist und eher eine städtebauliche Entscheidung ist. Bei Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs sind die Behörden in der Regel kulant. Weiterhin sind in NRW das Anbringen einer Verkleidung oder der Austausch und die geringfügige Änderung von Fenstern genehmigungsfrei.

Selbst wenn eine Maßnahme genehmigungsfrei ist muss sie die geltenden baurechtlichen Regeln einhalten!

Also sollte z. B. vor Errichtung einer Aussenwandbekleidung, die die Baugrenzen überschreitet bei der zuständigen Behörde die Rechtmäßigkeit und das Vorgehen (z. B. ein selbständiger Dispens) abgeklärt werden.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]