Re: Voll erschlossen?


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Abgeschickt von Gast am 28 Maerz, 2004 um 09:32:11:

Antwort auf: Voll erschlossen? von Ramona am 27 Maerz, 2004 um 12:09:11:

Tja vor Vertragsabschluss sollten Sie auch einen genauen Blick in die Leistungsbeschreibung werfen. Schlüsselfertig heißt nicht immer schlüsselfertig. Im Festpreis sind dann häufig noch keine Außenanlagen, Zuwege und Terrassen enthalten. Und der Begriff "bezugsfertig" bedeutet leider nicht, dass wenigstens der Innenausbau fertiggestellt ist. Ein Haus kann schon dann "bezugsfertig" sein, wenn zum Beispiel noch Malerarbeiten oder Bodenbeläge fehlen. Die Bezeichnungen "schlüsselfertig" und " bezugsfertig" sind außerdem nirgends verbindlich festgelegt.

Leider gibt es Bauträger, die mit mageren Leistungen tricksen, um einen möglichst günstigen Preis vorzugaukeln. Für eigentlich selbstverständliche Ausstattungsdetails muss der Bauherr dann extra in die Tasche greifen. Seriöse Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sehr genau und detailliert ihre Leistungen aufführen, und Ihnen vor allem unaufgefordert auch diejenigen Leistungen nennen, die nicht im Vertragsumfang enthalten sind.

Erkundigen sie sich auch, ob das Grundstück, auf dem Ihr Haus gebaut werden soll, bereits voll erschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, können noch Forderungen auf Sie zukommen, die Ihr Finanzierungskonzept möglicherweise empfindlich ins Wanken bringen.


Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es erschlossen ist. Sinnvoll ist, nur ein voll erschlossenes Grundstück zu kaufen. Die volle Erschließung umfaßt die Verlegung aller Versorgungs-, Abwasser- und Kabelleitungen bis an die Grundstücksgrenze. Wenn das Grundstück voll erschlossen ist, müssen diese Erschließungskosten im Kaufpreis enthalten sein. Anders ist es bei den Kosten der öffentlichen Erschließung. In Neubaugebieten werden Straßen und Grünanlagen oft erst dann angelegt, wenn die Bebauung abgeschlossen ist. Selbst dann kann es noch Jahre dauern, bis der letzte Gebührenbescheid etwa über den Bau von Bürgersteigen beim Bauherrn eintrifft. Die Erschließungskosten muß immer der bezahlen, der zum Zeitpunkt des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks war. Da auch die Versorgungsunternehmen Geld dafür haben wollen, wenn sie die Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Haus verlegen, sollten diese Kosten im Finanzierungskonzept eines Hausbau mit budgetiert sein.

Nach dem neuen § 436 (1) BGB ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Dies erscheint als wenig sachgerecht. Die betreffenden Maßnahmen, deren Kosten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können, finden nicht nur vor der jeweiligen Haustür statt, so daß dem Verkäufer der Baubeginn keineswegs bekannt sein muß. Bekannt ist beiden Beteiligten aber der Ist-Zustand des Grundstücks, der in die Kaufpreisbemessung eingegangen ist. Eine gerechte vertragliche Lösung muß dem Einzelfall angepaßt werden (Vorschläge bei Basty in Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. 2001, § 36 Rn. 125 ff.).


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