VOB Abnahme


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von karlheinz am 02 Maerz, 2007 um 14:52:24

In der VOB Teil B Absatz 3 heißt es: " Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden."

Frage: Was sind wesentliche Mängel ?

Wenn man Betreiber einer Anlage ist und es fehlen die Dokumentationsunterlagen, die den Betreiber in die Lage versetzt die Anlagen zu betreiben, kann man dann von einem wesentlichen Mangel sprechen. Herzlichen Dank für die Hilfe



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]