Abgeschickt von Maria am 05 Maerz, 2007 um 16:43:49
Vor einer bereits bestehenden Einfriedung, die aus einer ca. 1,50 m hohen Glasbaustein-Mauer besteht, wird ein ebenso hoher Zaun gesetzt. Bei der Errichtung des Zaunes ist kein Mindestabstand zur Mauer des Nachbarn zu halten. Interpretation des § 31, Absatz 2 b Nachbarrechtsgesetz NRW. Ist die Annahme richtig?