Re: Zutrittsrecht Bauamt


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Abgeschickt von Sepp am 05 Maerz, 2007 um 20:58:05:

Antwort auf: Zutrittsrecht Bauamt von Anke am 05 Maerz, 2007 um 16:30:41:

Artikel 83 der Bayerischen Bauordnung lautet:
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen
zu betreten.

In den anderen Bundesländern ist es sicherlich ebenso.





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