Anbau-Baulast für Grenzbebauung mit Terrassenüberdachung bei Reihenhaus nach NBauO §8


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Abgeschickt von André am 08 Maerz, 2007 um 21:59:45

Hallo,
es geht um die Überdachung eines Reihenendhauses (in Niedersachsen) auf einer Fläche von ca. 4,35 m x 5,00 m. Am Haus würde eine max. Höhe von 3m erreicht werden.
Laut Bauamt besteht durch die Niedersächsische Bauordnung die Anforderung dass für die Errichtung der Überdachung eine sog. "Anbau-Baulast" zu bestellen wäre. D.H. der Nachbar muss eine Baulast-Verpflichtungserklärung unterschreiben, mit der er sich daran bindet, im Falle eines eigenen Bauvorhabens dieses in der gleichen Art (hinsichtlich der Nutzung, Länge und Höhe) an der Grenze zu errichten.
Eines der Mittelreihenhäuser der Reihenhauszeile hat bereits im August 2005 eine solche Überdachung gebaut und benötigte für die Baugenehmigung keine Bestellung einer Baulast.
Laut Bauamt wurde die vorhandene Überdachung auf Basis eines Runderlasses des damaligen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (MFAS), welches als oberste Bauaufsichtsbehörde fungiert, genehmigt wurde. Nach diesem Erlass konnte an Reihenhäuser innerhalb der Baugrenzen ohne Zustimmung der Nachbarn angebaut werden. Der Runderlass wurde jedoch wieder aufgehoben.

Zur NBauO läßt sich im Internet so einiges finden. Zum Runderlass des MFAS leider nicht. Wo findet man Informationen wann z.B. ein solcher Runderlass in Kraft getretenist und wann er wieder aufgehoben wurde und was dort drin steht?

Das mit §8 NBauO habe ich soweit verstanden denke ich, wobei ich mir nicht so sicher bin ob hier Absatz 1 oder 2 zum Zuge kommt.
Beachtet man die Ausführungen des Bauamtes ist es wohl Absatz 2, ein Gebäude welches ohne Grenzabstand gebaut werden DARF.
Da in besagtem Baufenster aber nur Hausgruppen erlaubt sind ist es, zumindest für das Haus, doch der Absatz 1, ein Gebäude welches ohne Grenzabstand errichtet werden MUSS. Da die Überdachung ja wie ein Hauptgebäudeteil zu betrachten ist müsste dann dafür doch auch der Absatz 1 gelten oder? Dann wäre meiner Meinung nach keine Baulast erforderlich.

Gibt es Möglichkeiten eine solche Baulast zu umgehen?

Gruß André





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