Re: Vorfälligkeitsentschädigung


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Abgeschickt von Gast am 31 Maerz, 2004 um 08:26:02:

Antwort auf: Re: Vorfälligkeitsentschädigung von Gast am 31 Maerz, 2004 um 08:24:54:

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Der BGH Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen festgelegt, wie die Banken, Bausparkassen und Versicherungen die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen haben. Es stehen zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung, unter denen die Banken, Bausparkassen und Versicherungen frei wählen können. Das Problem dabei ist, dass die Kreditinstitute, die über finanzmathematische Programme verfügen, dem unerfahrenen Kunden praktisch alles vorrechnen können. Und ein Rechtsanwalt, der zwar die Rechtslage beurteilen kann, ist bei der Nachberechnung i.d.R. auch überfordert.

Methode 1:
Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung kann als Ausgleich sowohl den Zinsmargenschaden als auch einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden geltend machen. Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungszinsen auszugehen. Diese Differenz ist um die Beträge für das entfallene Risiko – und um die ersparten Verwaltungskosten – zu kürzen.

Hinzu kommen kann der Zinsverschlechterungsschaden, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins ausleihen kann, also die Differenz zwischen dem Vertragszins und dem neuen Wiederausleihzins

Zinsmargenschaden
Vertragszins des Hypothekendarlehen 8,00 %
Refinanzierungszins der Bank 7,00 %
Marge des Hypothekendarlehen 1,00 %
abzgl. Risikoprämie und Verwaltungskosten 0,20 %
Differenz 0,80 %

Zinsverschlechterungsschaden
Vertragszins des Hypothekendarlehen 8,00 %
Wiederausleihezins 7,00 %
Differenz zum Hypothekendarlehen 1,00 %

Der Zinsmargenschaden beträgt 0,80 % und der Zinsverschlechterungsschaden beträgt 1,00 %, zusammen also 1,80 %. Dieser Wert multipliziert mit der Restschuld zum Zeitpunkt der Ablösung und mulitpliziert mit der Restlaufzeit ergibt ein Zwischenergebnis zur Vorfälligkeitsentschädigung. Das Zwischenergebnis ist noch auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Barwertermittlung). Dies muß mit dem Zinssatz des aktiven Wiederanlagezinses erfolgen, das heißt mit der Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel.

Methode 2:
Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung muß die Mittel aus der Darlehensablösung nicht wieder sofort als neue Kredite wieder vergeben. Sie kann die frei gewordenen Gelder auch am Kapitalmarkt anlegen. Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung kann dabei die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, verlangen. Diese Differenz ist wie bei Methode 1 um die entfallene Risikoprämie und um die ersparten Verwaltungskosten zu reduzieren.

Vertragszins des Hypothekendarlehen 8,00 %
Wiederanlagezins 6,00 %
Differenz zum Hypothekendarlehen 2,00 %
abzgl. Risikoprämie und Verwaltungskosten 0,20 %
End-Differenz 1,80 %

Auch hier muß die End-Differenz mit der Restschuld und der Restlaufzeit mulitpliziert werden und das Ergebnis dann wieder abgezinst werden (Bartwertermittlung).

An diesen Beispielen kann man erkennen, dass die beiden Methoden zu dem gleichen Ergebnis kommen können. Dies muss jedoch nicht der Fall sein. Insbesondere der individuelle Margenanteil des Kreditinstituts kann das Ergebnis beeinflussen, so dass die Ergebnisse auch unterschiedlich ausfallen können. In jedem Einzelfall muss genau berechnet weden. Der BGH hat den Kreditinstituten aufgegeben, diese finanzmathematischen Berechnungen so nachvollziehbar wie möglich zu gestalten, da ansonsten der Darlehensnehmer (oder auch sein Rechtsanwalt) nicht die Möglichkeit hat, die komplizierte Materie zu verstehen.



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