Re: Mängelbeseitigung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Becker am 09 Maerz, 2007 um 15:59:08:

Antwort auf: Mängelbeseitigung von Rapunzel am 09 Maerz, 2007 um 11:30:43:

Sehr geehrte Forum Besucherin,

welche Frist für die Beseitigung eines Mangels angemessen ist, richtet sich nach der Art des Mangels, weiterhin nach Umfang und Schwierigkeit der Mangelbeseitigung. Vom Unternehmer kann grundsätzlich eine rasche Durchführung der Mängelbeseitigung verlangt werden.Eine starre Regelung für die Angemessenheit gibt es aber leider nicht, was damit zusammenhängt, dass die Behebung sehr schwerer Mängel in der Regel einen größeren Aufwand nach sich zieht, als dies bei kleinen Mängeln- wie z.B. einem tropfenden Wasserhahn- der Fall ist. Sie müssten also zunächst einmal feststellen, worauf die Geruchsbelästigung zurückzuführen ist und könnten dann beispielsweise einen Handwerker oder Sachverständigen fragen, welcher Beseitigungsaufwand anfällt.

Mit freundlichen Grüßen

Becker


: Hallo,

: im Kaufvertrag unseres Neubaus steht unter Mängelbeseitung "erfolgt in einer angemessenen Frist".

: Sicher kann man die Baugesellschaft nicht mit einer Vorgabe zur Mängelbeseitigung nageln, aber kann es sein, daß sich die Gesellschaft das Recht rausnehmen kann die Käufer wochenlang zu vertrösten oder gibt es doch bestimmte Fristen für "angemessene Frist" ?

: Diesbezüglich geht es uns gerade um erhebliche Geruchsbelästigung aus unserem Badezimmer. Der Gestank verbreitet sich langsam durchs ganze Haus und die Baugesellschaft nimmt den Mangel noch nicht mal umgehend in Augenschein.

: Ist die Wohnqualität nicht erheblich eingeschränkt und kann man durch diese Einschränkung nicht mehr Druck ausüben?

: Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

: Grüße
: Rapunzel





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]