Re: Gebühren für Nachbarschaftswiderspruch


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Abgeschickt von K.D. am 14 Maerz, 2007 um 12:50:44

Antwort auf: Re: Gebühren für Nachbarschaftswiderspruch von Klaus am 14 Maerz, 2007 um 10:43:11:

: : Siehe Verwaltungskostengesetz des Landes.

: Ach was. Ich dachte, Dr. Oetkers Schulkochbuch sei maßgeblich. Sehr hilfreich!

Antwort:
"Super Reaktion." Die Leute, die hier im Forum antworten, machen das kostenlos. Also ist Höflichkeit wohl der "Mindestlohn" auch wenn die Antwort Ihnen nicht paßt.

Aber hier trotzdem die Rechtsgrundlage:
Allgemeine Gebührenordnung Niedersachsen Tarifstelle: 110.6. behandelt Entscheidungen über Widersprüche. 1106.1.3 Widersprüche Dritter . Dies entspricht dem Nachbarwiderspruch. Hier gibt einen Gebührenrahmen 30 bis 3000 Euro.
Die Widerspruchsbehörde legt im pflichtgemäßen Ermessen den Gebührenrahmen aus. Der Verwaltungsaufwand wird sicher eine entscheidende Rolle spielen, zählt aber nicht allein.

Wenn Sie für eine Interessengemeinschaft Widerspruch einlegen wollen, sollten Sie vorher die Kostenübernahme und die Bevollmächtigung klären, insbesondere auch für den Fall das der Rechtsbehelf erfolglos ist. Ich empfehle eine schriftliche Vereinbarung.



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