Re: Abstandsflächen bei erhaltenswerter Bausubstanz


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Abgeschickt von Gast am 03 April, 2004 um 16:32:59:

Antwort auf: Abstandsflächen bei erhaltenswerter Bausubstanz von Freddy am 01 April, 2004 um 18:11:30:

Bausubstanz erhaltenswert: Scheune darf als Wohnhaus ausgebaut werden


Eine alte Scheune mit erhaltenswerter Bausubstanz darf unter bestimmten Voraussetzungen zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude die heute vorgeschriebenen Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht einhält. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.

Das in einem Ortsteil von Neustadt an der Weinstraße gelegene Grundstück ist seit alters her mit einem Winzerhaus und einer früher als Scheune genutzten sog. Remise bebaut. Die Remise steht unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn. Der Eigentümer will den Altbestand durch einen rückwärtigen Anbau verbinden und bei dieser Gelegenheit die Remise innen entkernen und als Wohnhaus umbauen. Dem widersprach der Nachbar mit dem Argument, die alte Scheune halte die für Wohngebäude vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht ein. Das Verwaltungsgericht Neustadt sah dies ebenso und gab dem Eilantrag des Nachbarn statt. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten des Bauherrn.

Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1998 wolle Nutzungsänderungen erleichtern, durch die Wohnraum in bislang anderweitig genutzten, aber erhaltenswerten Gebäuden geschaffen werde, betonte das Oberverwaltungsgericht. Für die Erhaltenswürdigkeit eines alten Gebäudebestandes komme es wesentlich auf den Zustand des Fundamentes, der Außenwände und auch des Daches an. In diesem Sinne sei die alte, solide gemauerte Scheune durchaus erhaltenswert und dürfe deshalb - auch ohne Abstandsflächen - für Wohnzwecke weitergenutzt werden. Dass sie innen völlig entkernt und mit neuen Decken und Zwischenwänden versehen werden müsse, sei hierfür unschädlich. Denn derartige Änderungen seien mit der erstrebten Umnutzung typischerweise verbunden und würden vom Gesetzgeber erkennbar hingenommen. Stets müssten die Bauaufsichtsbehörden allerdings darauf achten, dass in dem betreffenden Gebiet die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt blieben, heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

Aktenzeichen: 8 B 10576/01.OVG-RP



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