Re: 8-Meter-Regel


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2007 um 06:25:39

Antwort auf: 8-Meter-Regel von Fritz G. am 14 Maerz, 2007 um 21:53:50:

: Gem. Art. 7 Abs 4 BayBO dürfen Außenwände von Garagen und Nebengebäuden, welche an einer Grundstücksgrenze gebaut sind, pro Grundstückgrenze zusammen (also bei mehreren Grenzgebäuden) eine Länge von 8 m nicht überschreiten.
: Könnte diese nachbarschützende Abstandsflächen-Regelung evtl. wie folgt umgangen bzw. "ausgehebelt" werden:
: Ein Bauherr mit einer angenommenen Grundstücksgrenze von z.B. 50 m (an welche er eigentlich nur 8 m Grenzbebauung errichten dürfte) teilt durch entsprechende Grundstücksteilungen sein Grundstück in 5 Teile, und zwar so, daß die bisherige 50-m-Grenze in 5 gleiche Teile zu je 10 m unterteilt wird. Danach errichtet er auf jeder der 5 nun neu entstandenen Grundstücksgrenzen von je 10 m Länge je einen Grenzbau von 8 m Grenzlänge.
: Auf diese Weise könnte ein Bauherr durch entsprechende Grundstückteilungen mehr oder weniger seine gesamte Grenze bebauen. Geht das? Aus der Sicht eines betroffenen Nachbarn, zu dessen Schutz die Regelung des Art. 7 Abs. 4 BauBO eigentlich dienen soll, wäre dies ein fatales Ergebnis.

: Um baldige Antworten würde ich mich sehr freuen!

Die Grenzbetrachtung muss aus Sicht des bebauenden Grundstücks erfolgen. Annähernd im Winkel von 180 Grad zueinander stehende Grenzlinien gelten dabei als eine Grenze. Mehrfach höchstrichterlich entschieden.



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