Re: 8-Meter-Regel


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Abgeschickt von Fritz G. am 15 Maerz, 2007 um 09:08:15

Antwort auf: Re: 8-Meter-Regel von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2007 um 06:25:39:

: : Gem. Art. 7 Abs 4 BayBO dürfen Außenwände von Garagen und Nebengebäuden, welche an einer Grundstücksgrenze gebaut sind, pro Grundstückgrenze zusammen (also bei mehreren Grenzgebäuden) eine Länge von 8 m nicht überschreiten.
: : Könnte diese nachbarschützende Abstandsflächen-Regelung evtl. wie folgt umgangen bzw. "ausgehebelt" werden:
: : Ein Bauherr mit einer angenommenen Grundstücksgrenze von z.B. 50 m (an welche er eigentlich nur 8 m Grenzbebauung errichten dürfte) teilt durch entsprechende Grundstücksteilungen sein Grundstück in 5 Teile, und zwar so, daß die bisherige 50-m-Grenze in 5 gleiche Teile zu je 10 m unterteilt wird. Danach errichtet er auf jeder der 5 nun neu entstandenen Grundstücksgrenzen von je 10 m Länge je einen Grenzbau von 8 m Grenzlänge.
: : Auf diese Weise könnte ein Bauherr durch entsprechende Grundstückteilungen mehr oder weniger seine gesamte Grenze bebauen. Geht das? Aus der Sicht eines betroffenen Nachbarn, zu dessen Schutz die Regelung des Art. 7 Abs. 4 BauBO eigentlich dienen soll, wäre dies ein fatales Ergebnis.

: : Um baldige Antworten würde ich mich sehr freuen!

: Die Grenzbetrachtung muss aus Sicht des bebauenden Grundstücks erfolgen. Annähernd im Winkel von 180 Grad zueinander stehende Grenzlinien gelten dabei als eine Grenze. Mehrfach höchstrichterlich entschieden.


Ich habe mich evtl. etwas mißverständlich ausgedrückt:
Gehen wir davon aus, daß das von mir beschriebene fiktive Baugrundstück rechteckig ist und eines der 4 Grenzen die von mir genannte 50-m-Grenze ist und direkt hieran ein gleich langes (nicht dem Bauherrn gehörendes) Nachbargrundstück angrenzt. Die genannte 50-m-Grenze des Baugrundstücks verläuft gradlinig und ist ursprünglich nicht unterteilt. Erst durch die Grundstücksteilung entstehen an dieser Grenze 5 neu gebildete Grenzen zu je 10 m.
Vor der Grundstücksteilung hätte der Bauherr nach Art. 7 Abs. 4 BayBO an diese Grenze lediglich eine Grenzbebauung von maximal 8 m Grenzlänge errichten können. Dies ist ihm zu wenig. Er kommt daher auf die Idee der genannten Grundstücksteilung, die zu den genannten 5 neuen mit je 10 m Länge führen.
Meine Frage ist nun, ob der Bauherr nach dieser Grundstücksteilung (er hat nun zum Nachbargrundstück 5 Grenzen mit je 10 m Länge)an diese neuen 5 Grenzen je eine Grenzbebauung von maximal je 8 m errichten kann, was dazu führen würde, daß die ursprüngliche 50-m-Grenze nun mit einer Grenzbebauung von insgesamt 40 m bebaut wäre.
Dies scheint mir nach den Buchstaben des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 BayBO) grundstätzlich erlaubt zu sein. In den Kommentierungen zu Art. 7 Abs. 4 BayBO ist nämlich zu lesen, daß mit den in Art 7. Abs. 4 BayBO verwendeten Begriffen "Grundstücke" und "Grundstücksgrenzen" die "Buch"grundstücke und deren Grenzen gemeint sind, also die Grundstücke, wie sie im Grundbuch eingetragen sind (im vorstehend beschriebenen fiktiven Fall also die 5 nach der Grundstücksteilung entstandenen Grundstücke mit Ihren 5 neuen Flurnummern und mit ihren neuen 5 Grenzen von je 10 m zum Nachbargrundstück), daß es also nicht darauf ankommt, daß die 5 neu entstandenen Grundstücke einem einzigen Eigentümer gehören, somit wirtschaftlich gesehen eigentlich eine Einheit bilden.
Dies würde aber nach meiner Ansicht das nachbarschützende Abstandsflächenrecht umgehen und der Beliebigkeit des Bauherrn aussetzen.
Wer hat hierauf eine Antwort? Gibt es hierzu gerichtliche Entscheidungen?



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