Re: Gartenerschliessung gegen unseren Willen?


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Abgeschickt von Erich Bauer am 15 Maerz, 2007 um 20:13:34

Antwort auf: Gartenerschliessung gegen unseren Willen? von Astrid am 15 Maerz, 2007 um 11:20:31:

Wenn der Gemeinderat nach ordnungsgemäßer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander zum Schluss kommt, dass die Baulanderschließung wichtiger sei als die Erhaltung der bisherigen Gartennutzung, beschließt er den Bebauungsplan. Wie man sich in ein solches Verfahren einbringen kann, steht in § 3 des Baugesetzbuches. Ist der Plan aber in Kraft getreten, ist das letzte Mittel zu seiner Durchsetzung gegen den Willen der Eigentümer das Enteignungsverfahren.



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