Re: 8-Meter-Regel


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 Maerz, 2007 um 22:31:10

Antwort auf: Re: 8-Meter-Regel von Fritz G. am 15 Maerz, 2007 um 09:08:15:

: Ich habe mich evtl. etwas mißverständlich ausgedrückt:
: Gehen wir davon aus, daß das von mir beschriebene fiktive Baugrundstück rechteckig ist und eines der 4 Grenzen die von mir genannte 50-m-Grenze ist und direkt hieran ein gleich langes (nicht dem Bauherrn gehörendes) Nachbargrundstück angrenzt. Die genannte 50-m-Grenze des Baugrundstücks verläuft gradlinig und ist ursprünglich nicht unterteilt. Erst durch die Grundstücksteilung entstehen an dieser Grenze 5 neu gebildete Grenzen zu je 10 m.
: Vor der Grundstücksteilung hätte der Bauherr nach Art. 7 Abs. 4 BayBO an diese Grenze lediglich eine Grenzbebauung von maximal 8 m Grenzlänge errichten können. Dies ist ihm zu wenig. Er kommt daher auf die Idee der genannten Grundstücksteilung, die zu den genannten 5 neuen mit je 10 m Länge führen.
: Meine Frage ist nun, ob der Bauherr nach dieser Grundstücksteilung (er hat nun zum Nachbargrundstück 5 Grenzen mit je 10 m Länge)an diese neuen 5 Grenzen je eine Grenzbebauung von maximal je 8 m errichten kann, was dazu führen würde, daß die ursprüngliche 50-m-Grenze nun mit einer Grenzbebauung von insgesamt 40 m bebaut wäre.
: Dies scheint mir nach den Buchstaben des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 BayBO) grundstätzlich erlaubt zu sein. In den Kommentierungen zu Art. 7 Abs. 4 BayBO ist nämlich zu lesen, daß mit den in Art 7. Abs. 4 BayBO verwendeten Begriffen "Grundstücke" und "Grundstücksgrenzen" die "Buch"grundstücke und deren Grenzen gemeint sind, also die Grundstücke, wie sie im Grundbuch eingetragen sind (im vorstehend beschriebenen fiktiven Fall also die 5 nach der Grundstücksteilung entstandenen Grundstücke mit Ihren 5 neuen Flurnummern und mit ihren neuen 5 Grenzen von je 10 m zum Nachbargrundstück), daß es also nicht darauf ankommt, daß die 5 neu entstandenen Grundstücke einem einzigen Eigentümer gehören, somit wirtschaftlich gesehen eigentlich eine Einheit bilden.
: Dies würde aber nach meiner Ansicht das nachbarschützende Abstandsflächenrecht umgehen und der Beliebigkeit des Bauherrn aussetzen.
: Wer hat hierauf eine Antwort? Gibt es hierzu gerichtliche Entscheidungen?

Die fünf neuen Grundstücke müssten selbständig und überhaupt bebaubar sein. Wenn das rechteckige Grundstück in fünf Grundstücke geteilt wird, die alle erschlossen, also an eine öffentliche Strasse grenzen, könnten die Grundstücke einzeln und unabhängig von den anderen Grundstücken bebaut werden. Vorausgesetzt alle anderen, noch zu berücksichtigenden bauordnungsrechtlichen Bedingungen bleiben erfüllt. Wenn die Grundstücke nun aus Gründen von GRZ-/GFZ-Nachweisen, Stellplatznachweisen, Abstandflächennachweisen oder sonstigem z. B. wieder vereinigt werden müssten, wäre damit auch die erhöhte Grenzbebauung dahin.

Das Ganze ist nun sehr fiktiv. Bei einer Einzelfallprüfung wären eben nicht nur die Grenzbebauung zu beurteilen sondern die grundsätzliche Bebaubarkeit der neu entstandenen Grundstücke und die könnte z. B. durch eine dann fehlende Erschließung grundsätzlich schon nicht mehr gegeben sein.

Bei einem 50 m tiefen Grundstück stellt sich auch die Frage, warum es denn ausgerechnet mehr als 8 m an der Grenze sein müssen und nicht ein Bereich gefunden werden kann, der den erforderlichen Grenzabstand einhält.



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