ALGII-Anrechnung bei Auszahlung der Eigenheimzulage


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Abgeschickt von Dicki am 21 Maerz, 2007 um 11:09:04:

Im März fleißt wieder die Eigenheimzulage zu bzw. ist bereits zugeflossen. In den Fällen, wo kein Kredit mehr besteht, wird diese meist auf das ALG II angerechent. Bisherige Urteile beziehen sich ausschließlich auf Fälle, in denen der Kredit noch nicht getilgt wurde. Wäre eine Kredittilgung erst in diesem Jahr erfolgt, wäre wahrscheinlich davon auszugehen, dass noch keine Anrechnung im laufenden Jahr erfolgen würde. Aber was ist in dem Fall, dass ein Kredit im Vorjahr getilgt wurde?

Die Hartz IV auszahlenden Behörden übernhemen i.d.R. die Zinsen für Kredite, die zur Anschaffung einer angemessenen Wohnung aufgenommen wurden. Durch eine z.B erfolgte Sondertilgung, besteht dann keine Notwendigkeit mehr zur Zinsübernahme. Aber wenn in diesem Fall auch die Eigenheimzulage gestrichen wird, bedeutet das für den Betroffenen einen gravierenden Einnahmeverlust. Und Personen oder Bedarfsgemeinschaften die nicht bestrebt sind, die für die allgemeinheit entstehenden Kosten auf einem möglichst geringen Maße zu halten, also keine vorzeitige Tilgung vornehmen, werden deutlich bevorzugt. Widerspricht eine solche Handhabung nicht u.U. dem Gleichbehandlungsgrundsatz im GG?
Verschiedene Stellen raten im o.g. Falle dazu, auf Leistungen im Monat März zu verzichten und dann im April einen Neuantrag zu stellen. Nach Auffassung derer, dürfte die Zulage dann nur als Vermögen, aber nicht als Einkommen angerechnet werden. Aber nach dem SGB II ist es nicht erlaubt, sein Vermögen zu reduzieren bzw. auf Leistungen zu verzichten um einen oder einen höheren Anspruch auf ALG II zu erwirken, kann einem ein derartiges Verhalten daher nicht auch als betrügerisch ausgelgt werden?

Ich weiß, das sind eine Menge fragen, doch mir wäre sehr geholfen, wenn jemand mir seine Ansicht hierzu mitteilen würde. Danke!





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