Re: Entfernen des Blitzableiters


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Abgeschickt von Gast am 08 April, 2004 um 12:50:10:

Antwort auf: Entfernen des Blitzableiters von Werner Dietz am 04 April, 2004 um 22:17:55:

Weil es Ihr Nachbar ist, sollten Sie klären, warum die Anlage verändert wurde und welche Lösung besteht. Beim Bauamt nachfragen, ob Blitzschutz nötig. Versicherung informieren weil evtl. Obliegenheit hierzu besteht. Wenn keine friedliche Lösung, dann bald zum Anwalt.

Oft geben gesetzliche oder behördliche Bestimmungen die Installation einer Blitzschutzanlage zwingend vor. Das hängt vom Bundesland ab. Gibt es keine zwingende Vorgabe, dann schreiben die Landesbauordnungen zumindest vor, dass eine bauliche Anlage mit einer Blitzschutzanlage zu versehen ist, wenn dieses erforderlich ist. Diese Frage kann sodann anhand VDE V 0185 Teil 1 und Teil 2 beantwortet werden.
Schwieriger ist die Frage oft zu beantworten, wenn es sich um eine Umbaumaßnahme handelt, d.h. das Bauwerk ergänzt, wesentlich umgebaut oder einer anderen Nutzung zugeführt wird. Auch in diesem Fall ist die Frage nach der Erforderlichkeit zu stellen. Das gilt auch dann, wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Der Planer und der Erichter einer Blitzschutzanlage hat eigenständig zu prüfen, ob das Objekt nunmehr mit einer Blitzschutzanlage zu versehen bzw. die vorhandene Anlage an die neue Norm anzupassen ist. Das Fehlen der Blitzschutzanlage kann ein Mangel sein. Eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, aber auch privatrechtlicher Vertragswerken, etwa die VOB / B 2002, schreiben vor, dass bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik (aRT) errichtet werden müssen. Die VDE V 0185 stellt eine solche aRT dar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass einzelne VDE-Normen aRT darstellen. Dort ist nämlich jeweils in Schriftform gegossen, was der wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht und in der Praxis anerkannt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass VDE-Normen keine Gesetze sind; sie haben nämlich gleichwohl eine hohe kaum widerspruchduldende Autorität. Es wird vermutet, dass ein Gewerk nach den aRT errichtet worden ist, wenn die VDE-Normen eingehalten worden sind. Für den Bereich elektrische Anlagen - wozu die Blitzschutzanlage gehört - schreibt dieses die Zweite Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich vor.


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