Re: Nachbareinwendungen gegen Garagenbau


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Abgeschickt von Sebastian am 04 April, 2007 um 09:09:52:

Antwort auf: Nachbareinwendungen gegen Garagenbau von Hunge am 03 April, 2007 um 18:46:35:

Würde ich nicht so sehen: Für die ordnungsgemäße Benutzbarkeit seiner eigenen Einfahrt muß m.E. jeder auf seinem Grundstück sorgen. Allerdings muß die eigene Garage natürlich den sonstigen baurechtlichen Anforderungen entsprechen, z.B. in NRW § 6 BauO - Abstandflächen - und es muß auf dem eigenen Grundstück eine Zu- und Abfahrt von mind. 3 m Länge vorhanden sein ("Stauraum", § 3 Abs. 1 Garagenverordnung NRW). Ähnliche Anforderungen gibt es auch in anderen Ländern. Die Regelung zu den Garagen in § 6 Abs. 11 BauO NRW wurde am 28.12.2006 zuletzt geändert.

Sebastian

: Hallo,

: nehmen wir mal an, daß ich auf meinem Grundstück eine Garage bauen möchte.
: Dafür mache ich nun eine Bauvoranfrage bei unserer Stadt.

: Die Eigentümer des Nachbarhauses erheben Einspruch gegen das Bauvorhaben mit folgender Begründung:

: ..., daß die Garage beim Ausfahren unserer Einfahrt die Sicht behindert und es verkehrsgefährdend ist. Da sich dort eine Kurve befindet.

: Kurve finde ich etwas übertrieben aber ich muß zugeben die Straße verläuft nicht absolut gerade.
: Die Garage würde sich 9m entfernt von seiner Ausfahrt befinden. Ausfahrt des Nachbarn ist zugleich Grundstückgrenze. Mein Grundstück ist an dieser Stelle von einer Hecke umgeben. Die Hecke würde auch nach dem Garagenbau noch an derselben Stelle stehen und hat die Sicht bisher schon genommen.

: Hätte ich da eine Chance trotzdem eine Baugenehmigung zu erhalten?
: Gibt es hier ein festgeschriebens Recht das solche Abstände regelt?

: Grüsse
: hunge





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