Überdachung Sitzecke


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Abgeschickt von Andreas Brauer am 15 April, 2007 um 21:13:40

Hallo,
Ich habe im Bundesland Brandenburg einen Vieseitenhof.Im hinteren Teil steht auf der Grundstücksgrenze eine Scheune.Davor ist an der Grenze ein überdachter Verschlag (Fläche ca.4,00m x 3,00m) vorhanden.Grenzseitig steht eine Mauer.Den Verschlag habe ich wegen Einsturzgefahr abbauen müssen. Jetzt möchte ich an der gleichen Stelle eine überdachte Sitzecke (unter Nutzung eines herkömmlichen Carports 4,00m x 5,00m) einrichten. Außerhalb des Vierseitenhofes habe ich eine Doppelgarage (Fertigteil) mit 42 qm Fläche aufbauen lassen. Innerhalb des Vierseitenhofes wurden bereits Stallungen, alte Garagen (ca.50qm) und ein Schleppdach (ca.70qm) entfernt. (Hinweis auf Niesfläche.) Fällt diese Sitzecke noch unter der Genehmigungsfreiheit nach § 55 Absatz 2, Satz 3 Brandenburgische Bauordnung oder ist sie nach Satz 4 genehmigungspflichtig? (weil Garage und Sitzecke mehr als 50 qm Grundfläche haben)

Vielen Dank

Andreas Brauer



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