Abgeschickt von nadie am 16 April, 2007 um 11:00:33:
Antwort auf: allgemeines Vorkaufsrecht von Wiebke Gronemann am 14 April, 2007 um 14:32:43:
Hier greift die "Umfeldtheorie" (Immer mal ein paar Paragraphen drumherum lesen):
Die Mitteilungspflichten des Verkaeufers sind in Paragraph 28 Abs. 1 BauGB geregelt.
Ohne Nachweis, dass der Vorkaufsberechtigte informiert ist, darf die Grundbucheintragung des Kaeufers nicht erfolgen.
N.
: hallo,
: ich muss demn�chst ein referat �ber das allgemeine vorkausrecht nach �24 BauGB halten.
: kann mir vielleicht jemand die frage beantworten,welche m�glichkeiten eine gemeinde hat um von grundst�cksverk�ufen zu erfahren?
: vielen dank!
: gruss wiebke