Re: Sandkasten im Hof


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Abgeschickt von K.D. am 03 Mai, 2007 um 07:46:48

Antwort auf: Sandkasten im Hof von Andre am 03 Mai, 2007 um 00:15:42:

: Guten Abend !
: Wir wohnen hier in Leipzig in einem Mehrfamilienhaus mit etwa 15 Mietparteien.Leider sind darunter auch 2 ältere Damen, die alles andere als Kinderfreundlich sind. Nun haben wir im letzten Sommer im Hof ,der recht groß ist und über einen Rasen verfügt, einen 1,5qm Sandkasten und am Baum eine Schaukel aufgestellt, damit die 3 Kinder, die im Haus leben Nachmittags spielen können.
: Die Familien mit Kindern verstehen sich untereinander recht gut und Grillen auch ab und zu auf dem Hof, da ein Grillplatz vorhanden ist. Dazu haben wir eine Festzeltgarnitur (also ein langer Tisch und 2 Bänke) aufgestellt.
: Nun haben die 2 Damen wegen "Kinderlärms" mehrere Beschwerden an die Vermieterin geschickt, welche uns nun Auffordert sämtliche Kinderspielgeräte, Sitzbänke etc. innerhalb 2 Tagen vom Hof zu entfernen und das Grillen verboten ... ist das so rechtens?
: Wir haben eine Unterschriftensammlung der übrigen Hausbewohnen zusammengetragen, die sich durch den Sandkasten etc. und das Grillen nicht belästigt fühlen... - ach ja...Ruhezeiten werden von uns strickt eingehalten und an den Wochenenden ist der Hof gänzlich unbenutzt...

: Vielen Dank schonmal...
: Andre

: PS:Urteile oder Paragraphen würden mir sehr weiterhelfen...


§ 8 (2) der SächsBauO
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.

Das heißt, die Bauordnung sieht eigentlich schon Spielplätze vor. Bei Seniorenwohnungen kann dieser wegen der Art der Wohnung entfallen.
„Gesundheit und der Schutz der Kinder“: z.B. um auf einen Spielplatz zu gelangen muss eine viel befahrene Straße überquert werden.

Ob und inwieweit gegebenenfalls eine Baugenehmigung in den letzten Jahren (seit 1990) eventuell für eine Umbau erteilt wurde, kann ich natürlich nicht sagen.

Wichtig ist auch Ihr MIETVERTRAG
Hier gibt es einen schönen Beitrag dazu.
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_1340.html




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