Baumentfernung / WoEigG 2007


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Abgeschickt von Robert am 09 Mai, 2007 um 13:15:20:

Ende März 2007, ist das neue WoEigG in Kraft getreten. Nach diesem, ist es nun einer WEG möglich, bauliche Veränderungen zu beschließen, wenn jeder Eigentümer, dessen Rechte hierdurch übermäßig beeinträchtigt werden, dem zustimmt. (§ 22 Abs. 1 ivm. § 14 Nr. 1)

Gem. § 13 WoEigG ist jeder Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt.

Urteile aus vergangenen Jahren, sehen die Entfernung von Bäumen (u.U auch eines Baumes) als bauliche Veränderung, wenn durch diese/diesen die Gartenanlage optisch maßgeblich geprägt wird.

Die Gartenanlage des Objektes ist weder Sondereigentum, noch Sondernutzung eines Eigentümers, weshalb man m.E. davon ausgehen muss, dass sie als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen ist. In der Gartenanlage befinden sich 3 große Bäume, die schätzungsweise alle zwischen 100 u. 200 Jahren alt sind. Unter den Bäumen befinden sich z.T. die Stellplätze der Eigentümer. Von diversen Eigentümern der genannten WEG wird versucht, zu erreichen, dass wegen der Verdreckung der KFZ die Bäume beseitigt werden.
Für mich ist nun fraglich, ob die Baumentfernung, die m.E. als bauliche Veränderung zu werten wäre, eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 ist und ob in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass auch die Rechte eines einzigen Eigentümers durch die Entfernung der Bäume, ggf. auch durch die Entfernung eines Baumes beenträchtigt würden. (vgl. § 13 WoEigG) In diesem Falle hätten u.U. nämlich auch einzelne Eigentümer bzw. hätte sogar ein Eigentümer alleine das Recht/die Möglichkeit, die Beseitiung der Bäume wirksam zu verhindern.

Würde die Beseitigung als Maßnahme nach § 22 Abs. 2 gewertet werden, wäre für die Baumentfernung nur eine drei/Viertel Stimmenmehrheit und eine mehr als 50 %ige Anteilsmehrheit erforderlich.

Anmerkung:
Eine Baumschutzsatzung besteht in der Gemeinde nicht. Die Bäume sind auch nicht durch den Bebauungsplan geschützt. Die Bäume sind grds. nicht umsturzgefährdet. Die Errichtung von Überdachten Stellplätzen lässt der Bebauungsplan nicht zu. Mir selbst geht es um den Erhalt aller Bäume.



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