Re: Hinweis BauO NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 Mai, 2007 um 13:35:03

Antwort auf: Re: Hinweis BauO NRW von Katu am 11 Mai, 2007 um 10:34:31:

: Hallo,

: genau diese Passage aus der Bauordnung wurde uns auch zitiert. Der Architekt meinte dann in einer Nachbesprechung, dass wir aufgrund des geplanten Fensters auch die Belichtung und Beleuchtung sicherstellen würden, so dass man den Raum ohne weiteres als Aufenthaltsraum nutzen könnte.

: Oder sollten wir einfach auf das Fenster verzichten?


Sobald der Raum nicht mehr als Abstellraum genutzt wird und dessen mittlere Höhe über 7 m über Gelände liegt, ist das Gebäude kein "Gebäude geringer Höhe" mehr sondern ein "Gebäude mittlerer Höhe". Dann können die Forderungen an Gebäude mittlerer Höhe gestellt werden. Wenn der Raum ohne Genehmigung als Aufenthaltsraum genutzt wird, wird das zu einer illegalen Nutzung und ist dann vergleichbar mit einem "Schwarzbau". => siehe auch http://nrw-baurecht.de/baurecht/schwarzbau.htm

Sobald Sie vorhaben, den Raum (irgendwann) mal als Aufenthaltsraum zu nutzen, wäre es m. E. besser, bereits von den Auflagen an ein Gebäude mittlerer Höhe auszugehen oder in der Form umzuplanen, dass es auch mit Dachgeschossausbau immer noch ein Gebäude geringer Höhe bleibt.



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