Re: Grenzbebauung Garage und Carport


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Abgeschickt von Bolanger am 20 Mai, 2007 um 10:52:49:

Antwort auf: Re: Grenzbebauung Garage und Carport von Anja am 09 Mai, 2007 um 19:34:04:

nein, tun Sie nicht. Auf dem einen Flurstück halten Sie 9 m ein und für dieses Grundstück sind es auch nur 9 m. Auf dem anderen Flurstück halten Sie 7 m ein. Auf diesem Flurstück sind es auch nur 7 m.
Wenn Sie mir das hintere Flurstück verkaufen würden, mit dem Carport drauf, dann dürften Sie die Garage bauen und ich dürfte das Carport bauen. Keiner von uns würde die 15m überschreiten. Aus baurechtlicher Sicht ist es nun egal, welcher Name im Grundbuch steht. Es sind zwei Flurstücke, somit darf für jedes Flurstück 9m an der Grenze gebaut werden.

Mir scheint es eher so, als ob Ihrem nachbarn gar nicht klar ist, dass es sich um zwei Flurstücke handelt. Vermutlich sieht es nach einem Grundstück aus, da es keinen Zaun oder sonst eine Abgrenzung gibt. Wenn von Ihnen nun keiner eine Vereinigungsbaulast unterschrieben hat, dann sehe ich keinen Grund, warum die Garage/Carport nicht gebaut werden dürfte.

Bolanger

: Mein Problem ist, dass ich die 15m Grenzbebauung überschreite. Garage ist 9m lang und Carport 7m.





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