Re: Höhe Grenzmauer/Zaun bei abfallendem Gelände


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 30 Mai, 2007 um 17:58:28

Antwort auf: Höhe Grenzmauer/Zaun bei abfallendem Gelände von Müller am 30 Mai, 2007 um 15:03:40:

: Hallo,
: wir beabsichtigen an unserer Grundstücksgrenze eine Mauer oder einen Zaun zu errichten. Das Gelände fällt über ein Strecke von 20m um ca. 1m ab. Meines Wissens darf man in NRW eine Mauer 1,8m hoch errichten ohne Zustimmung des Nachbarn oder Baugenehmigung. Stimmt das?
: Wie ist das bei abfallendem Gelände? Muss man als Abtreppung bauen oder gilt die 1,8m als Durchschnittswert (dann wäre die Mauer vorne/hinten unterschiedlich hoch) oder gilt einfach immer die 1,8m-Regelung über die gesamte Strecke (dann würde die Mauer schief stehen und sich dem Geländeverlauf anpassen)?
: Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Hilfe und Antworten.

Einfriedungen (Zäune, Mauern usw.) sind nach BauO NRW bis zu einer Höhe von 2,00 m zu Nachbargrenzen genehmigungsfrei, zu Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von 1,0 m (§65 Abs. 1 Nr. 13) in Gebieten mit B-Plan oder innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung. Allerdings können im B-Plan einschränkende Festsetzungen getroffen werden - also dort mal nachlesen.

Die Höhe wird ab OK Gelände gemessen und ist eine Maximalhöhe ("bis zu").



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