Abgeschickt von Stefan am 01 Juni, 2007 um 15:04:06
Nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind Eigentümer verpflichtet, Ihr Gebäude auf Ihre Kosten einmessen lassen.
Nach § 29 Reichssiedlungsgesetz besteht für alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, Gebührenfreiheit.
Frage: Bezieht sich diese Gebührenfreiheit auch auf die Einmessungskosten? Heißt das, dass das Katasteramt die Gebäudeeinmessung kostenfrei durchführen muss?