Re: 4 m hohes Holzhaus an Gartengrenze


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Abgeschickt von Sepp am 22 Juni, 2007 um 20:02:17:

Antwort auf: 4 m hohes Holzhaus an Gartengrenze von Petra am 21 Juni, 2007 um 08:51:18:

: Unser Gartennachbar hat genau neben seiner Grundstücksgrenze, Trocken-Mauer ca. 1-1,20 hoch (die hat er auch ohne uns zu fragen errichtet, wir haben es gerade noch durchgehen lassen, weil es nicht schlecht ausschaut), Abstand von Mauer zu Holzhaus ca. 50 cm, zwischen 2 Bäumen ein Holzbaumhaus gebaut, ca. 4 m hoch. Er hat uns nur benachrichtigt, im Vorfeld hat er schon die Fundamente giessen lassen und uns erst dann Bescheid gegeben. Auch hat er uns nicht mitgeteilt, wie hoch es wird.
: Er meinte, daß Haus ist nicht genehmigungspflichtig und er muß auch keine Erlaubnis von uns einholen, weder mündlich noch schriftlich. Er hat es uns zwar mitgeteilt, aber so richtig erlaubt haben wir es nicht sondern nur zur Kenntnis genommen, schriftlich ist nichts erfolgt! Das Haus ist jetzt fast fertig, was sollen wir machen? Es überblickt unseren Garten wie ein DDR Wachturm und ist zwar zu unserer Gartenseite ohne Fenster o.ä, aber ist von der Optik her sehr störend!

: Wir leben in Bayern, wie sind da die Gesetze diesbezüglich?

: Vielen Dank im voraus für jede Info!
: Petra


Ein Baumhaus braucht in der Regel keine Baugenehmigung: Nach Art. 63 Abs. 1 Nr. 14 c der Bayerischen Bauordnung sind nämlich genehmigungsfrei:
unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile baulicher Anlagen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 13 und 14 Buchstaben a und b bereits aufgeführt sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände bis zu einem Rauminhalt von 5 m³, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

Der Maß von 5 m³ Rauminhalt ist sicherlich auch ein Richtwert für Baumhäuser, so dass diese als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigunsfrei sind.

Aber auch wenn es größer sein sollte, besteht Genehmigungsfreiheit nach ARt. 63 Abs. Nr. 1 a) BayBO. Danach sind genehmigungsfrei:
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich.

ALSO: keine Baugenehmigung

ABER: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden (vgl. Art. 63 Abs. 5 BayBO).

Das bedeutet: Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind ggf. Abstandsflächen, Brandschutz usw. einzuhalten.




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