Re: Zelt im Garten


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Nino Auerbach am 10 Juli, 2007 um 13:53:26

Antwort auf: Zelt im Garten von Kurt Schulzke am 06 Juli, 2007 um 07:56:16:

Hallo Kurt,

zur Beantwortung der Frage ziehen wir mal rasch die Definition für Gebäude zu Rate:

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§2 Abs. 2 BauO NRW).

Demnach dürfte es sich bei einem Zelt, das zum Zwecke der Lagerhaltung errichtet werden soll, um ein Gebäude handeln. Mmmh, das beantwortet allerdings nicht Ihre Frage. Also weiter:

Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume (...) bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW).

Aha, es kommt also auf die Größe des Zeltes an. Liegt der Brutto-Rauminhalt unter 30 m³, unterliegt das Zelt nicht der genehmigungspflicht.

Aber.....(natürlich, wäre ja sonst zu einfach)..ist auch noch die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Befindet sich der "Bauplatz" in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht ? Wenn nicht, liegt es in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB, sog. Innenbereich) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) ?

Es ist also von der Örtlichkeit abhängig, ob ein ggf. bauordnungsrechtlich genehmigungsfreies Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplanes (B-Plan) entspricht bzw. nicht entspricht, aber ggf. eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erteilt werden kann. Soweit kein B-Plan besteht, wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit anhand des § 34 BauGB zu prüfen. Im Außenbereich könnte man so ein Vorhaben wohl getrost knicken.

Man sieht, man kann eine einfache Frage ohne nähere Angaben (Pläne) nicht so einfach beantworten. Das Beste wird sein, man informiert sich hierüber im Bauamt (untere Bauaufsichtsbehörde) der Gemeinde oder des Kreises bzw. der Stadt.

Gruß, Nino




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]