Re: Verjährungsfrist Rechnung


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Abgeschickt von Günther Fleiderer am 03 Mai, 2004 um 18:44:18:

Antwort auf: Verjährungsfrist Rechnung von René Bock am 29 April, 2004 um 19:03:35:

Wer einen Anspruch geltend macht, der muss diesen beweisen. Sie haben sicherlich einen Bekannten, der als Zeuge auftreten könnte, dass diese Ihnen geschenkt wurden zum Einzug oder so. Schenkungen kann man allerdings bei grobem Undank rückgängig machen. Ob das bei Ihnen vorliegt, müssen Sie mal überprüfen. Verjährung richtet sich nach dem BGB, dort also nachlesen.



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