Doppelgarage außerhalb Baufenster / Grenzbebauung


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Abgeschickt von Scheib Thomas am 15 Juli, 2007 um 03:03:01

Hallo,
kurz zu meinem Fall. Wir wohnen in BW.

Unser Grundstück befindet sich auf einer kleinen Erweiterungsfläche in Neubaugebiet. Hier sollt ursprünglich ein Spielplatz errichtet werden. Durch die Nichtdurchführung konnten nun 5 neue Grundstücke entstehen.
Im ganzen Baugebiet gibt es einen Abstand zwischen Haus und Straße von ca. 3 Metern. Drei dieser neuen Grundstücke unterliegen auch dieser Regelung nur die beiden NO-Grundstücke haben einen Abstand von 6 m zur Straße. Das liegt daran, das unser Nachbar ein Arzt ist und dieser für seine gewerbliche Nutzung Stellplätze nachweisen muss. Daher wurde das Baufenster 6 m von der Straße nach hinten versetzt, damit die Parkplätze vor dem Haus errichtet werden können.
Für unser Grundstück ist eine Baugrenze festgesetzt. Die Garagen im östlichen Teil des Grundstücks überschreiten diese um 6x6 m. Die im Bebauungsplan für diesen Bereich festgesetzten Stellplätze sind als offene Stellplätze mit Rasengittersteinen oder Rasenfugenpflaster auszuführen. Da die grenzständig errichtete Garage den Vorbereich zum östlich angrenzenden öffentlichen Parkplatz verkürzt und damit die durchgehende Bauflucht entlang des Nachbargrundstücks unterbrochen wird ist eine Befreiung dieser Festsetzung zu Gunsten einer Garagennutzung städtebaulich nicht vertretbar. Die Stadt ist der Meinung, dass die Errichtung von Garagenanlagen durch die großzügig dimensionierten Baufenster innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht wird. Um die Garage im Baufenster zu errichten bleibt uns nur eine Einzelgarage (3m zum Nachbar) oder eine zusätzliche im Hause liegend.
Mit unserem Bauantrag wäre die Garage außerhalb des Gebäudes, was für unsere Passivhausbauweise erforderlich wäre, und der Vorgarten 15x6 m - ist mit 6x6 m für die Garage optimal genutzt.

Vorschlage der Stadt => in den Garten damit. Da es ein Eckgrundstück ist könnten wir theoretisch von der anderen Straße zufahren. Die Garageneinfahrt wäre dann schlappe 12x6 m die uns im Garten verloren gehen.
Wir haben nun eine Bauvoranfrage gestellt und eine Ablehnung erhalten.
Begründung:
Für das Übertreten der Garagenanlage über die bestehende Baugrenze ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß §31 BauGB erforderlich. Eine "nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Bebauungsplans" (gem. §31 (2) Nr. 3 BauGB), die für eine solche Befreiung erforderlich ist, liegt nach Ermessen des Stadtplanungsamtes nicht vor. Die anfallenden Mehrkosten, die bei einem Integrieren der Garage in das Wohnbauvorhaben (Passivhaus) und damit der Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen, erfüllen nicht den Tatbestand des §31 (2) Nr. 3 BauGB.


Der Bebauungsplan ist voll auf die Belange des Nachbargrundstück eingegangen. Alle Werte wurden auf den Meter genau auf das Arzthaus ausgelegt. Überbaubare Fläche , Grundflächenzahl, eingerücktes Baufenster, Pflicht 2 Vollgeschosse. Dies wurde alles vorab genehmigt, bevor überhaupt die Zuteilung des Grundstückes durch den Gemeinderat erfolgt (Neuerwerb von der Stadt). 1 Tag nach der Zuteilung durch den Gemeinderat an den Arzt rollte schon der Bagger.
Im übrigen hätte der Nachbar nichts gegen die vorgesetzt Garage.
Muß ich nun alles in Kauf nehmen, bloß weil dem Stadtplanungsamt die Optik nicht passt? Welche Möglichkeiten gibt es.
Kann man gegen diesen Beschluss Einspruch erheben ? Habe übrigens alles nur per email.

Vielen Dank im voraus
Melanie





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