Eine Meinung habe ich...


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Abgeschickt von Bolanger am 17 Juli, 2007 um 08:10:19:

Antwort auf: Nachträgliche Isolierung einer Grenzwand (DHH) mit Überbauung der Grundstückgrenze von Kerstin Hirche am 16 Juli, 2007 um 21:49:24:

die Enev schreibt nicht vor, dass 17,5er Porenbetonwände nicht zulässig sind. Meines Wissens schreibt die Enev nur einen maximalen Heizenergiebedarf vor. Wenn der Rest des Hauses super ist, dann könnte man ggf, davon kommen. Vermutlich reicht es aber nicht. lassen Sie sich also die Enev-Berechnung zeigen und fordern Sie dann eine vorübergehende Isolierung der Wand ein. iese wird dann bei Errichtung des Nachbarhauses wieder entfernt.


: Hallo,
: ich habe eine Doppelhaushälfte über einen Bauträger gebaut. Bisher gibt es keinen Nachbarn, was beim Bau der DHH bekannt war. Die Grenzwand ist mit 17,5cm Porenbetonstein nicht ausreichend wärmeisoliert, ein Putz ist nicht aufgetragen. Die Grenzwand steht 2,5 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Eine nachträgliche Isolierung der Grenzwand von ca. 8cm würde auf das angrenzende Grundstück ragen.
: Ich bin der Meinung, dass der Bauträger die Grenzwand so nicht ausführen hätte dürfen, da er die Vorschriften der ENEV nicht einhält (zum Zeitpunkt der Fertigstellung war und ist es immer noch eine Außenwand). Außerdem verstößt er gegen das Nachbarschaftsrecht, da eine Grenzwand nur ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtet werden darf.
: Hat jemand schon eine ähnliche Erfahrung gemacht. Ich bin für jede Meinung dankbar.





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