Re: Anrecht auf Ausnahme von Veränderungssperre?


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Abgeschickt von Sebastian am 18 Juli, 2007 um 13:42:07:

Antwort auf: Re: Anrecht auf Ausnahme von Veränderungssperre? von T Stefani am 18 Juli, 2007 um 13:14:57:

: laut § 14 Abs. 2 BauGB gibt es die Möglichkeit einer Ausnahme, wenn überwiegende öffenltiche Belange nicht entgegenstehen. Sie haben aber kein Anrecht auf eine Ausnahme.

... es sei denn, dass Ermessen der entscheidenden Behörde ist auf Null reduziert.
Um dem nachzugehen, sollten Sie sich die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan beschaffen (gibt's bei der Gemeinde). Dort wird festgehalten, welche stadtplanerischen Ziele die Gemeinde mit ihrem Bebauungsplan verfolgen will, also welches Baurecht künftig gelten soll.
Wenn Ihr Bauvorhaben diesem künftigen Planungsrecht sicher entsprechen wird (z.B. weil sich der Aufstellungsbeschluss darauf richtet, bestimmte unerwünschte gewerbliche Nutzungen auszuschließen und Sie so etwas nicht beantragen), gibt es keinen Grund, Ihnen die Ausnahme von der Veränderungssperre zu versagen.
Wenn allerdings das Baugebiet insgesamt radikal umgekrempelt werden soll (was heute kaum noch eine Gemeinde tut), dann wird es natürlich eng für Sie.




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