Terasse auf Doppelgarage bei Grenzbebauung in BW


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Abgeschickt von Schmidt am 19 Juli, 2007 um 17:51:19

Hallo,

ich habe Probleme wegen Abstandsfläche einer Terasse die sich auf einer Doppelgarage in Grenzbebauung in Baden-Württemberg befindet.

Im ursprünglichen Bauantrag ist die zum Nachbarn grenzende Seite nur als "nicht begehbar" eingezeichnet. Von Abschrankungen keine Rede.

Nach mehrfachen Verhandlungen und Übereinstimmung mit dem Landratsamt ist das Regierungspräsidium nun anderer Ansicht und droht z.T mit Rückbaumaßnahmen der gesamten Garage auf 2,5m Abstand zur Grenze.

Die zwischenzeitlich immer wieder durchgeführten Maßnahmen wurden, wie gefordert, umgesetzt und kosteten viel Geld. Ich sicherte mich stets bei den momentan zuständigen Instantzen ab.

1. Ist die Vorderung der Präsidiums umsetzbar? Mir erscheint es etwas drastisch.

2. Dazu sei gesagt, dass der Nachbar an vielen Fronten mit mehreren Parteien (Andere Angrenzer) streitet, bzw. stritt. Ich erachte sein Handeln als reine Schikane. Kann man das bei der Betrachtung in die Waagschale legen, auch wenn es den Sachverhalt nicht betrifft?

Der nichtbegehbare Bereich wurde von uns um 45 cm aufgebaut und mit Kies bedeckt, ein Miniteich integriert und partiell mit Gräsern bepflantzt mittig sitzt eine Skulptur. (Japanischer Steingarten). Drumherum (auf nicht vom Abstand betroffenem Bereich) befindet sich eine festinstallierte Bank ohne Lehne in gleicher Höhe (45 cm).

Der nicht begehbare Bereich ist mit einem Drahtseil in 80cm vom Boden und 35cm von Bankoberfläche abgegrenzt. Jetzt wir ein hoher undurchsichtiger Holzzaun gefordert!!!!

lt. meiner Auffassund dient das Gesetz zur Wahrung der nachbarlichen Privatsphäre, die absolut eingehalten wird. nicht begehbar heißt doch nicht nicht gestaltbar? Schließlich gehört der Grund mir.

Für Hilfe, Tipps oder Präzedenzurteile wäre ich äußerst dankbar!

Viele Grüße,

Schmidt



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