Re: Gewährleistungsfristen nach VOB oder BGB


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 21 Juli, 2007 um 05:09:04

Antwort auf: Gewährleistungsfristen nach VOB oder BGB von Bert Brandes am 24 Mai, 2007 um 22:00:09:

Die VOB kann nur wirksam vereinbart werden, wenn Sie diese erhalten haben. Dazu ist es erforderlich, dass Sie dies auch unterschrieben haben, und den Erhalt der VOB quittiert haben. Ist dies nicht so praktiziert worden, können Sie den Erhalt jederzeit abstreiten.

Ferner ist nicht nur der Erhalt erforderlich, sondern auch, dass Sie die Gelegenheit hatten sich mit der VOB/B und deren Inhalt und Anwednung vertraut zu machen.

Zur Zeit streiten die Gelehrten darüber ob die Gewährleistungszeit verkürzt werden kann. Ich würde annehmen nein, geht nicht.

VOB 4 Jahre und BGB 5 Jahre.

Ferner würde ich annehmen das Sie einen BGB Vertrag haben.

Weiterhin nehme ich an, dass wenn sich die Fliesen ablösen ein versteckter Mangel vorhanden ist, für den der Auftragnehmer in jedem Fall haften muss. Bitte beachten Sie das die Verjährungsfrist ab dem Moment anfängt zu laufen, ab dem Sie Kenntnis davon hatten.

Und dazu zählt nicht nur ob sie es nun wirklich gewusst haben, sondern auch, dass Sie sich dies zurechnen lassen müssen.

Es könnte z. B. so sein, dass man Ihnen dies zurechnet, weil es wohl logisch zu sein scheint, und naheliegend ist, dass, wenn sich die Fliesen ablösen, ein Mangel vorhanden sein muss. Ansonsten würden sich die Fliesen doch wohl nicht ablösen, oder?

Hoffentlich konnte ich Ihnen ein wenig helfen.

Sie haben gute Karten, gehen Sie es an, und befragen Sie einen Juristen.


Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

Tel.: 0170 2940 223

ReinartzMarkus@t-online.de

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