Beachte: ein Architekt BAUT nicht!!!


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Juli, 2007 um 15:09:47

Antwort auf: Re: Bauplan für Schlüsselfertiges Haus von Bolanger am 20 Juli, 2007 um 09:56:29:

: Hallo,

: prinzipiell gibt es einen Schutz. Als wir ganz klassisch mit einem Architekten gebaut haben, hat der mir das so erklärt. Prinzipiell habe ich für die Pläne gezahlt, also ist es mein Eigentum und keiner sonst darf sie verwenden.

: Und nun zur Realität: Nutzen Sie den Entwurf als Denkanstoss. malen sie den Grundriss ab, ändern Sie die Sachen, die Ihnen nicht gefallen, und gehen sie damit zum nächsten BU. Gleiches gilt für die baubeschreibung. Das ist dann zwar kein buntes Exposee, reicht aber für einen BU, um eine grobe Kostenschätzung abzugeben. Habe ich auch so gemacht. Das Problem wird eher sein, einen BU zu finden, der bereit ist, sich selbst die Massen auszurechnen.
: Mein Vorschlag: gehen Sie zu einem Architekten und machen mit dem folgenden deal. Er soll das Haus schlüsselfterig bauen, der Preis, den Sie jetzt haben setzen Sie als Obergrenze und für alles, was der Architekt einspart, machen Sie mit ihm halbe/halbe. Aber passen Sie auf, dass dann auch ordentlich gebaut wird und achten Sie genau auf die baubeschreibung, die Sie mit dem Archi festlegen.

: Bolanger

ACHTUNG: Hier wird gerade ein typisches Missverständnis bezüglich der Leistungen eines Architekten vertieft! Der Architekt BAUT nicht! (und schon gar nicht schlüsselfertig - das können nur Bauträger) ... er plant, überwacht und berät, hat die Interressen des Bauherren zu vertreten und dafür wird er auch vom Bauherren bezahlt.

Die Vereinbarung einer Kosten-Obergrenze ist eine Sache, die gerne vereinbart werden kann und m. E. auch dringend sollte. Das Ergebnis von Wünschen, Vorstellungen und finanzierbarer Summe der Bauherrn ist die Planung (des Architekten), deren Bezahlung sich an den Baukosten orientiert. Die Vereinbarung einer Obergrenze und einer Prämie für "Eingespartes" ist daher unlogisch, da die Einsparung und Einhaltung der Kosten ohnehin eine vertraglich bereits vereinbarte Leistung mit dem Architekten ist. Ein vertraglich wirksame Obergrenze mit der Möglichkeit bei Überschreitung auch Schadensersatz geltend machen zu können, kann mit Architekten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden.

Im Gegensatz dazu können mit Bauträgern, die das Haus inkl. Planung als Gesamtleistung anbieten Obergrenzen relativ einfach vereinbart werden. Ein Stück Haus zum Preis X. Dafür ist es dort deutlich schwieriger im Vorfeld oder während der Planungs- und Bauphase die Ausstattung des Objektes und die tatsächlichen Leistungen des Bauträgers zu definieren. Ein Punkt bei dem es sich für den Bauherren empfiehlt einen eigenen kompetenten Berater einzuschalten, der die Unterlagen auf die Interressen und Wünsche des Bauherren hin prüft und entsprechend auf Fallstricke hinweist.

Professionelle Bauherren planen z. B. IMMER mindestens 1 - 2% der Projektkosten als Beratungshonorare ein. Sollte das Geld wegen reibungsloser Abläufe nicht benötigt werden sind ein paar Extras in der Küche oder ein neues Sofa leicht bezahlt. Wenn die Beratung doch benötigt wird, ist nicht gleich das ganze Bauvorhaben gefährdet.

(Bau-)Zeichnungen unterliegen grundsätzlich einem Urheberschutz - ganz automatisch. Allerdings wird man den erst durchsetzen können, wenn es sich um ganz besondere, ungewöhnliche und einmalige Entwürfe handelt. Die meisten Einfamilienhäuser, insbesondere von Fertighausanbietern und Bauträgern erfüllen die Voraussetzungen nicht - ABER auch da gibt es Ausnahmen!
Das Nutzungsrecht an den Zeichnungen erwirbt der Bauherr in der Regel erst, wenn die Leistungsphase 2 (Vorentwurf) beauftragt und bezahlt wurde.



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