Re: Grenzbebauung mit einer Garage in Baden -Württemberg


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Schmidt am 25 Juli, 2007 um 08:38:20

Antwort auf: Grenzbebauung mit einer Garage in Baden -Württemberg von René am 19 Juli, 2007 um 23:48:25:

Hallo,
das gleiche Thema hatte ich zu meinem Beitrag auch schon über mich ergehen lassen müssen.

Gemessen wird die Höhe vom (bei Hanglage) höchsten Punkt, d.h. dort wo die Garage am niedrigsten wäre. Ausschlaggebend ist das Bodenniveu (Da jede Garage eine Einfahrt hat, ist das Niveu in der Regel ab Bodenplatte = 0).
Höchstmaß ist in BW 3m.

LBO BW §6 ist alles genau nachzulesen.

Viel Erfolg,

Gruß
Schmidt

: Hallo,
: folgende SITUATION: Laut genehmigtem Bebauungsplan wurde ein Streifenfundament errichtet, dass mit der Oberkante der Kellerdecke unseres Hauses abschließt. Darauf wurde eine drei Meter hohe Garage errichtet (unser Grundsück ist lediglich vom Gärtner glatt gezogen worden). Der Nachbar hat ein 17 Jahre älteres Grundstück mit einem alten sanierten Haus ca. 50 cm tiefer liegen.
: Vom Landratsamt wurde der Bau der Garage eingestellt mit dem Argument, es gibt dazu Urteile die besagen, dass die Messung der Garagenhöhe vom Nachbargrundstück erfolgen muss. FRAGE: Wie ist hier der rechtliche Sachverhalt ? Darf das Landratsamt den Bau ohne Nachweisführung mündlich einstellen ? Ist sollte es ein solches Gesetz geben es nicht notwendig im Bauplan mit aufzuführen ? Hat der Nachbar hier überhaut ein Mitspracherecht ?
: Ich würde mich freuen von jemandem zu hören. Wir leben in Baden -Württemberg.
: Hoffmann





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]