... falsch!


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Juli, 2007 um 13:46:41

Antwort auf: Re: Swimming Pool / NRW DU / Rechtslage von Holger B am 24 Juli, 2007 um 22:34:16:

: Hallo nochmal
: Wenn ich die BauO NRW richtig lese steht in §6 Abs 11 das ich ohne Abstandfläche den Pool bauen darf, auch 30cm rausragend, richtig oder falsch ??


§6 regelt die Abstandflächen allgemein, Abs. 11 regelt zulässige "Gebäude" an der Grundstücksgrenze ... der Pool ist per Definition schon kein Gebäude von dem eine Abstandfläche ausgehen würde und mit einer Aufkantung von 30 cm geht von ihm auch noch keine Wirkung, wie von einem Gebäude aus. Die Abstandflächen sind bei eingelassenen Pools in der Regel nicht das Problem. Es sollte geprüft werden, ob auf der vorgesehenen Fläche generell etwas gebaut werden kann und ob nicht andere Festsetzungen des Bebauungsplanes überschritten werden, die dann befreit werden müssen.



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