§42-BNatSchG - Notwendigkeit einer Artenuntersuchung.


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Abgeschickt von Schmitz am 26 Juli, 2007 um 18:02:21

Im vorliegenden Fall soll in einem schon genehmigten Abgrabungsgebiet (Gewinnung von Kiesen und Sanden) die letzte Abbaustufe zur Genehmigung gebracht werden. Die aktuelle Genehmigung hat den Inhalt, dass das Gebiet zu 100% ausgekiest werden kann. Dies ist bisher noch nicht der Fall, es soll aber mit den endgültigen Arbeiten begonnen werden.
Die neu einzuholende Genehmigung hat aber zum Inhalt dass nicht, wie bereits genehmigt 100 % ausgekiest werden soll, sondern im Ergebnis nur noch 90%, was bedeutet, dass der Eingriff geringer ausfällt, als bereits genehmigt.
Nach Aussagen der Behörde werden keine Landschaftspflegerischen Belange zu prüfen sein. Nur der Artenschutz ist in einer Artenuntersuchung nach zu weisen.

Ist dieses Vorgehen der Behörde korrekt? Auf welcher Grundlage fusst die Forderung nach einer Artenuntersuchung bei einer schon vorliegenden Genehmigung?

Können Sie mir hier eine Rechtgrundlage nennen, oder einen Erlass oder eine Kommentierung?

Vielen Dank




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