Re: Doppelhaus: Dachaufstockung nur einer Hälfte zulässig?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 10 August, 2007 um 20:26:07

Antwort auf: Re: Doppelhaus: Dachaufstockung nur einer Hälfte zulässig? von Architekt Mischo am 10 August, 2007 um 09:56:50:

: Hallo!

: Das größte Problem wird die Abstandsfläche zu Ihrem Nachbar (andere DHH) sein.
: Da derzeit (nehme ich mal an) beide Seiten symmetrisch sind und die Liegenschaftsrechtlichen Gegebenheiten auch so im Grundbuch vermerkt sind, kann man nicht ohne weiteres seine Hälfte höher gestalten, als die des Nachbarn.
: Es ist eine schriftliches und im Grundbuch (Baulast) eingetragenes Einverständniss des Nachbarn nötig. Selbstverständlich sind auch die Bedingungen des B-Planes einzuhalten. Eine genauere Auskunft darüber müsste bei der Bauberautung Ihrer Gemeinde möglich sein.

: MfG

: Architekt Mischo

... in NRW dürfte das so nicht gehen!

Eine Abstandfläche zum direkten Nachbarn entsteht gar nicht, da es sich um eine Grenzbebauung handelt, die z. B. per Doppelhausfestsetzung oder offene Bauweise nach BauNVO festgesetzt ist. Allerdings könnte eine mögliche Festsetzung von Doppelhausbebauung im B-Plan die Änderung einer Doppelhaushälfte in der Form unmöglich machen, wenn dadurch der Eindruck zweier vollständig unabhängiger Gebäude entsteht. (siehe entsprechende Rechtsprechung zum Thema "Doppelhaus")

Das alles hat aber absolut nichts mit dem Grundbuch zu tun und dort dürfte auch nichts in dieser Hinsicht drin stehen. Eine Baulast, die im übrigen bei der Stadt bzw. unteren Bauaufsichtsbehörde in einem Baulastenverzeichnis geführt wird und nicht im Grundbuch steht, ist auch kaum erforderlich. Ich wüsste zumindest nicht wofür.

Ein "Einverständnis des Nachbarn" dient in der Regel dazu, die Einspruchsmöglichkeiten des Nachbarn zu verhindern und ggf. der Behörde die Möglichkeit einer "Befreiung" z. B. wegen Unterschreitung der Abstandflächen, Abweichungen von Festsetzungen des B-Planes zu ermöglichen.

Konkret zur Frage bedeutet das, dass eine Beurteilung m. E. nur nach Prüfung der konkreten Situation fundiert möglich ist. Es sollte zunächst festgestellt werden, ob und welche Abweichungen von den Festsetzungen durch das Vorhaben entstehen würden und anschließend können Strategien und Maßnahmen für die Genehmigungsmöglichkeiten der Abweichungen entwickelt werden.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]