Re: Doppelhaus: Dachaufstockung nur einer Hälfte zulässig?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 August, 2007 um 22:51:50

Antwort auf: Doppelhaus: Dachaufstockung nur einer Hälfte zulässig? von Maria Schäfer am 10 August, 2007 um 22:06:06:

: : : Hallo!

: : : Das größte Problem wird die Abstandsfläche zu Ihrem Nachbar (andere DHH) sein.
: : : Da derzeit (nehme ich mal an) beide Seiten symmetrisch sind und die Liegenschaftsrechtlichen Gegebenheiten auch so im Grundbuch vermerkt sind, kann man nicht ohne weiteres seine Hälfte höher gestalten, als die des Nachbarn.
: : : Es ist eine schriftliches und im Grundbuch (Baulast) eingetragenes Einverständniss des Nachbarn nötig. Selbstverständlich sind auch die Bedingungen des B-Planes einzuhalten. Eine genauere Auskunft darüber müsste bei der Bauberautung Ihrer Gemeinde möglich sein.

: : : MfG

: : : Architekt Mischo

: : ... in NRW dürfte das so nicht gehen!

: : Eine Abstandfläche zum direkten Nachbarn entsteht gar nicht, da es sich um eine Grenzbebauung handelt, die z. B. per Doppelhausfestsetzung oder offene Bauweise nach BauNVO festgesetzt ist. Allerdings könnte eine mögliche Festsetzung von Doppelhausbebauung im B-Plan die Änderung einer Doppelhaushälfte in der Form unmöglich machen, wenn dadurch der Eindruck zweier vollständig unabhängiger Gebäude entsteht. (siehe entsprechende Rechtsprechung zum Thema "Doppelhaus")

: : Das alles hat aber absolut nichts mit dem Grundbuch zu tun und dort dürfte auch nichts in dieser Hinsicht drin stehen. Eine Baulast, die im übrigen bei der Stadt bzw. unteren Bauaufsichtsbehörde in einem Baulastenverzeichnis geführt wird und nicht im Grundbuch steht, ist auch kaum erforderlich. Ich wüsste zumindest nicht wofür.

: : Ein "Einverständnis des Nachbarn" dient in der Regel dazu, die Einspruchsmöglichkeiten des Nachbarn zu verhindern und ggf. der Behörde die Möglichkeit einer "Befreiung" z. B. wegen Unterschreitung der Abstandflächen, Abweichungen von Festsetzungen des B-Planes zu ermöglichen.

: : Konkret zur Frage bedeutet das, dass eine Beurteilung m. E. nur nach Prüfung der konkreten Situation fundiert möglich ist. Es sollte zunächst festgestellt werden, ob und welche Abweichungen von den Festsetzungen durch das Vorhaben entstehen würden und anschließend können Strategien und Maßnahmen für die Genehmigungsmöglichkeiten der Abweichungen entwickelt werden.

: Hallo,

: dankeschön für Ihre Antworten.Ich werde also zuerst zur Bauberatung auf dem Bauamt gehen und entsprechende Infos einholen.Wir sind hier in Hessen und haben unsererseits eine Baulast auf unserem Gstk. eingetragen, da der DHH Nachbar einen Wintergarten nachträglich angebaut hat-von daher kann ich mir auch schon vorstellen, dass Architekt Mischos Vermutung zutreffen könnte.Wir werden sehen was die Herren vom Amt sagen und dann heißt es wohl den geeigneten Architekten finden, der soviel wie möglich daraus machen kann.

: Vielen Dank und schöne Grüße
: M.Schäfer

Der Wintergarten der Nachbarn geht vermutlich in seiner Bautiefe über die Tiefe Ihres Hauses hinaus und benötigt daher eine "Anbaubaulast", die Sie verpflichtet, sich im Falle einer eigenen Erweiterung an der vorhandenen Erweiterung des Nachbarn zu orientieren. Wieder ein völlig anderes Thema ...

Bauen ist komplex!



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