Re: Wandlung Wochenendhäuser zu Dauerwohnsitz.


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Hartmut am 20 August, 2007 um 11:40:48

Antwort auf: Wandlung Wochenendhäuser zu Dauerwohnsitz. von Karsten am 19 August, 2007 um 18:07:20:

: Hallo.
Die Frage ist, ob nach 30 Jahren ein B-Plan für nichtig erklärt werden kann, wenn dieser beschloßen wurde.
Es gibt immer unterschiede zw. B-Plan Wochenendhaus und Wohnhäuser. Nutzung und Bauweise wird im B-Plan vorgeschrieben. Es steht aber außer Frage, das man sich 24 h bzw.365 Tage im Jahr in seinem WE-Haus aufhalten kann. Mann sollte aber eine andere Meldeadresse haben.
Gruß Hartmut

: Es geht hier um ein Wochenendhausgebiet in NRW. Hier stehen 62 Häuser. Nach den Baugenehmigungen Wochenendhäuser. Hiervon werden min. 35 Häuser als Dauerwohnsitz genutzt. Diese Nutzung besteht teilweise seit über 30 Jahren. Das Wochenendhausgebiet grenz direkt an eine dörfliche Ortslage. Die Bebauung unterscheidet sich nur geringfügig (Dachneigung, Kniestock). Die Gemeinde dultet die Meldung als ersten Wohnsitz. Durch ein Verfahren ist der Kreis aufmerksam geworden und hat seinerseits den Bebauungsplan für nichtig erklärt. Nach Aussage der Gemeinde ist die Erschliessung nicht ausreichend. Weiter führt die Gemeinde die regionalplanerische Zustimmung von der Bezirksbehörde an. Mir scheint die Gemeinde möchte die Kosten der Erschlissung umgehen und wird den reschtmäßigen Zustand wieder herstellen (Wochenendhausgebiet).

: Wir liegen mit unserem Huas nur 1 Flurstück (50m) vom normalen Wohngebiet entfernt. Die Infrastruktur unterscheidet sich von der dörflichen ortslage nicht. Wir wohnen an einer Durchgangsstraße dir direkt durch das Dorf führt.

: Wie sollte man hier vorgehen?
: Welchen Möglichkeiten haben wir hier?
: Sollte man hier direkt eine Nutzungsänderung beantragen und bei nicht Genehmigung gegen den Bebauungsblan bzw. sine Anwendung klagen?

: Ich bitte dringen um Hilfe.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]