Re: Wie lange ist eine Duldung gültig?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 22 August, 2007 um 21:47:37

Antwort auf: Re: Wie lange ist eine Duldung gültig? von tiquakey am 22 August, 2007 um 15:45:50:

: Das heißt dann, wenn ich dann an der geduldeten Anlage Erneurungsarbeiten durchführen ( die sehr erheblich sind, das Bauvolumen verdoppelt sich ), ich mich nciht darauf berufen kann, dass der alte Bau geduldet worden ist. Wenn dann kein Teilpriveligierungstatbestand des § 35 IV eingreift ist eine Abrissverfügung gegen die Erneuerungsarbeiten rechtmäßig? Wäre dann nciht ein Rückbau angemessen statt ein Abriss oder kann ich mich da nur darauf berufen, wenn sich das Grundstück im Geltungsbbereich eines Bebauungsplans befindet ?

Die Frage fängt meines Erachtens schon vorher an: Wieso kann sich durch "Erneuerungsarbeiten" das Volumen VERDOPPELN??? Da handelt es sich wohl eher um eine Erweiterung. Dann stellt sich die Frage, warum denn eine Erweiterung eines unrechtmäßigen Gebäudes genehmigt werden sollte. §35 (4) greift ohnehin nur für rechtmäßige und dem Bestandsschutz unterliegende Gebäude. Im §35er Geltungsbereich gibt es keine Bebauungspläne, denn dann wäre es ein §30er Bereich. Die Maßnahme der Behörde wäre im Einzelfall auf Angemessenheit zu prüfen.



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