Re: 2. Rettungsweg - Dachgeschoss


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 26 August, 2007 um 22:02:13

Antwort auf: Re: 2. Rettungsweg - Dachgeschoss von spapi am 24 August, 2007 um 11:50:59:

: Die anderen Räume haben Dachfenster von ausreichender Größe. Rettungsöffnungen müssen aber B90xH120 sein (in NRW, Größe der tatsächlichen Öffnung), und zwar in der Vertikalen gemessen, wenn das Dachfenster geöffnet ist. Diese Bedingung erfüllen nur spezielle Rettungsfenster oder Wohnsicherheitsausstiege (Roto WSA, Velux GTU z.B.). Und die sind sauteuer, sodass man höchstens eins einbauen möchte.

: Die anderen Räume haben auch einen Anschluss ans Treppenhaus. Das Problem ist halt, dass man erst durchs Treppenhaus (oberster Absatz) muss, bevor man in das Zimmer mit dem Rettungsfenster will. Und genau das heißt, dass der zweite Rettungsweg nicht unabhängig ist vom ersten. Wenn das Treppenhaus brennt oder verqualmt ist, kommt man halt auch auf dem zweiten Rettungsweg nicht mehr raus.

: Ein Architekt hat die Frage übrigens so beantwortet: "Damit hatte ich noch nie Probleme bei dem Bauamt." Scheint also Auslegungs-/Ermessenssache zu sein?

: Außerdem hat er empfohlen, hintere Zimmer als Abstellkammer zu vermieten, dann hätte sich das Problem erledigt. Das Problem wird auch erst dann relevant, wenn man vermieten will, wegen der Haftungsfrage.

: Hat jemand Erfahrungen mit so einer Problemstellung gemacht?

Räume ohne ausreichende Rettungswege sollten auf gar keinen Fall als Aufenthaltsräume deklariert und genutzt werden und die Investition in die teureren Fenster ermöglicht ja auch einen höheren Ertrag durch die Miete. Da wäre wohl deutlich am falschen Ende gespart, wenn auf die Fenster verzichtet würde - unabhängig von den Forderungen einer einzelnen Gemeinde.

Übrigens ist der Architekt nicht aus der Haftung entlassen, wenn er bei einer Gemeinde keine Probleme damit hatte. Der Brandschutz wird nicht bei allen Gebäudentypen durch die Gemeinde oder einen Sachverständigen geprüft ist aber dennoch in vollem Umfang einzuhalten, wofür in der Regel der Architekt dann (auch über seine fünf Jahre Gewährleistung) haftet.



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