Re: § 29 Reichssiedlungsgesetz-Kosten für die Gebäudeeinmessung


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Abgeschickt von André Wißmann am 27 August, 2007 um 19:02:40

Antwort auf: § 29 Reichssiedlungsgesetz-Kosten für die Gebäudeeinmessung von Stefan am 01 Juni, 2007 um 15:04:06:

: Nach § 16 Abs. 2 VermKatG NRW sind Eigentümer verpflichtet, Ihr Gebäude auf Ihre Kosten einmessen lassen.
: Nach § 29 Reichssiedlungsgesetz besteht für alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, Gebührenfreiheit.

: Frage: Bezieht sich diese Gebührenfreiheit auch auf die Einmessungskosten? Heißt das, dass das Katasteramt die Gebäudeeinmessung kostenfrei durchführen muss?


Hallo Stefan,

meines Wissens hast du Recht, da ich bislang noch kleinen anderen Hinweis gefunden habe, dass das Reichssiedlungsgesetz keine Gültigkeit mehr hat. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Siedlungsverfahren handelt. In der Vergangenheit mussten meine Eltern für derartige Vorhaben nie etwas zahlen (Bauamt und Katasteramt - letztmalig 1991, bzw. ca. 1998 bei einem Nachbarn). Leider sieht mein Bauamt § 29 Reichssiedlungsgesetz derzeit anders, so dass ich jetzt einen Widerspruch einlegen muss. Wer spart nicht gerne mal 300,-- € ;-))

Welche Erfahrungen haben Sie den mit dem Bauamt gemacht?

Vielen Dank für eine kurze Antwort!

MfG
André Wißmann





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