Re: Wohnflächenverordnung- Auslegung


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Abgeschickt von Christian am 28 August, 2007 um 00:02:54:

Antwort auf: Re: Wohnflächenverordnung- Auslegung von Dirk Baumeister am 27 August, 2007 um 22:53:13:

: : ohnflächenverordnung §2 schließt den Raum daher aus, da er nicht den Anforderungen an die Nutzung genügt.
: : : : Stimmt das?
: : : : Oder hat die Hausverwaltung recht?

: : : : Vielen Dank Christian

: : : Ohne am Objekt prüfen zu können, ob der Raum den Anforderungen an Wohnräume genügt, kann man dazu keine (fundierte) Aussage treffen. Es könnte jedoch sein, dass der Raum trotzdem zu den Betriebskosten heranzuziehen ist, da dort auf andere Grundlagen (z. B. beheizte Flächen oder Flächen, die einer bestimmten Wohneinheit zugeordnet sind) Bezug genommen werden kann. Hier müssten die Teilungserklärung oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft geprüft werden.

: : Vielen Dank,
: : ein befreundeter Architekt bestätigte mir, dass es kain Aufenthaltsraum sein kann.
: : In der Teilungserklärung ist nur Bezug auf Wohnflächen wie sie der Architekt ermittelt hat Bezug genommen. Bis jetzt ist der Raum in der Teilungserklärung nur als Nutzraum gekennzeichnet.
: : Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gibt es dazu nicht. Kann es sich auch auf sonstiges wie Rücklagen usw auswirken?

: Wenn der Raum in einer "Sondernutzung" genutzt wird wäre es ja eigentlich nur legitim, dass er auch als solches in den Betriebskosten und im Hausgeld umgelegt wird. Schließlich steht er nicht der Gemeinschaft im Rahmen des Gemeinschaftseigentums zur Verfügung. Ob und wie er zu berücksichtigen ist, ist meines Erachtens Vereinbarungssache der Gemeinschaft. Es könnte ja auch eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Eigentümers in Frage kommen.

Vielen Dank Herr Baumeister,
ich denke ich werde eine Eigentümerversammlung beantragen um das Thema mal anzusprechen.
Schöne Zeit




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