Re: Hauskauf - Heizung muss erneuert werden - arglistige Täuschung?


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Abgeschickt von Anke Schmidt am 03 September, 2007 um 10:43:42:

Antwort auf: Hauskauf - Heizung muss erneuert werden - arglistige Täuschung? von Teddyjette am 31 August, 2007 um 14:13:46:

: Hallo an alle Forumsnutzer,
: wir haben kürzlich ein Haus gekauft. Während des Einzuges stellten wir fest, dass unser Verkäufer das Haus nicht komplett geräumt hat, er ließ unter anderem sein Altpapier liegen. Eim Zusammenräumen des Papiers fielen uns interessante Schriftstücke in die Hände, wie z. B. ein Kostenvoranschlag für eine neue Heizung sowie eine Empfehlung des Fachbetriebes, dass die Heizung beim Verkauf des Hauses innerhalb von zwei Jahren ausgetauscht werden müsse. Der Schornsteinfeger bestätigte uns dies. Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungsausschluß für Größe und Beschaffenheit von Grund und Gebäuden sowie die Versicherung des Beklagten, daß ihm keine versteckten Mängel des Gebäudes bekannt seien und daß er keine ihm bekannten Mängel verschwiegen habe. Dies hatte er bei der Beurkundung des Vertrages auf nochmalige Nachfrage des Notars mündlich bestätigt. Uns hat er auch gesagt, dass Heizung immer top Werte hätte und bei regelmäßiger Wartung noch jahrelang genutzt werden könne. Also das Geld für eine neue Heizung haben wir nicht eingeplant und stehen nun vor der Frage, ob wir den Verkäufer in Regress nehmen können. Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrung?
: Bin für jede Info dankbar.
: Teddyjette

Das kann man auch anders sehen:
Der Verkäufer kann sich aber weiterhin auf Vergesslichkeit berufen, die Arglist wäre von Ihnen zu beweisen. Verkauft jemand einen Gebrauchtwagen als unfallfrei, handelt er nicht zwangsweise arglistig, wenn er einen Unfall vergessen hat, meint der BGH. Auch haben Sie sich die Nutzbarkeit der Heizung nicht im Notavertrag zusichern lassen, sondern nur vorab mündlich, was ohne Beurkundung kaum gilt. Ferner ist die Problematik der staatlich angeorneten Umrüstpflicht mittlerweile allgemein bekannt, und wäre bei gründlicher Untersuchung des Kaufobjekts dem Käufer sicher erkennbar gewesen denke ich:

§ 442 BGB
Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Schreibt mal wie es bei Euch weitergeht!

LG

Anke



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