Rechte des Prüfstatikers


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Abgeschickt von Gustav Geib am 06 Oktober, 2007 um 09:33:12

Hallo Zusammen,
wäre sehr dankbar für ihre Antworten auf volgende Fragen:

§ 66 Bauüberwachung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die
ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis
45 überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten angezeigt werden.

1. "Unser" Prüfstatikerder wurde vom Bauamt für die Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragt, behauptet aber '' wir sind verpflichtet Baubeginn für bestimmte Arbeten ihm zu melden und diese dürfen erst nach seiner Genemigung ausgeführt werden; außerdem er kann unerwartet jeder Zeit mit Überprüfung kommen''?????
---> Müssen wir das wirklich dem gegenüber tun? und dann noch bezahlen ???
---> Was kann passieren wenn wir ihn nicht benachrichtigen (da nicht Baurechtsbehörde ) und den bau fertigstellen?

Ich persönlich habe keine Fragen zu Ihm (einfacher Umbau), und wenn es der Fall wäre, hätte ich den Bauleiter oder den Statiker gefragt.
Am besten würden die beiden Statiker kommen und jeder meint: "es ist dem seine private Angelegenheit".

---> Die vom Prüfstatiker "vorläufige" Rechnung scheint mir viel zu hoch zu sein (ca. doppelt so viel wie vom Statiker).
Wie kann ich seine Rechnung (Zeitaufwand)prüfen?
Es kann doch nicht wahr sein dass Prüfung der Berechnungen mehr Zeit in Anspruch nihmt als Bestandsaufnahme, Berechnung und Pläne-Erstellung.

P.S. Land-BW




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