Re: Rechte des Prüfstatikers


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Abgeschickt von Nadie am 10 Oktober, 2007 um 17:45:56:

Antwort auf: Rechte des Prüfstatikers von Gustav Geib am 06 Oktober, 2007 um 09:33:12:

Ich gehe mal davon aus, dass Ihnen der Prüfstatiker dann anschliessend auch nicht die gesetzlich vermutlich vorgeschriebene Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauüberwachung und -ausführung erteilen kann/wird.
Die fehlt Ihnen dann bei der Fertigstellung als Nachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Und wie Sie den Nachweis dann im Nachhinein noch bekommen sollen, wird schwierig: Die ordnungsgemäße Bauüberwachung (im laufenden Bau) darf Ihnen nachträglich eigentlich nimenad mehr bestätigen, weil das ja objektiv unmöglich ist.
Die ordnungsgemäße Ausführung könnten Sie u.U. noch einigermaßen mit nachträglichen Prüfungen (Probebohrungen, Röntgen der Decken auf ordnungsgemäße Bewehrung) nachweisen.
=> Das kann teuer werden.

Da Sie ja kostenbewusst sind, würde ich nicht darauf vertrauen, dass die Bauaufsicht das schon irgendwie ungeprüft abnicken wird.
Erst recht nicht, wenn "Ihr" Statiker sie ärgern will und das Problem der Behörde mitteilt.

Komme aus NRW, dürfte aber vom Prinzip in BW ähnlich sein.

Nadie



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