Re: Verbindlichkeit der LBO


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Abgeschickt von Nadie am 11 Oktober, 2007 um 10:12:21:

Antwort auf: Re: Verbindlichkeit der LBO von Dirk Baumeister am 10 Oktober, 2007 um 22:08:35:


...und dann kommt noch hinzu, dass zumindest im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 41 BauO gar nicht geprüft wird (s. § 68 Abs. 1 S. 4 + Abs. 9 BauO NRW), weil das ja lt. Landesregierung sowieso jeder Bauherr weiss und allein einhalten kann und man sich deshalb eine bauaufsichtliche Prüfung sparen kann (Bürokratieabbau!)


:
: Warum sollte darauf hingewiesen werden müssen? Die Bauordnung gilt für das Objekt per Definition und damit sind die dort beschriebenen Anforderungen zu erfüllen, soweit nicht Befreiungen oder Abweichungen beantragt und genehmigt wurden oder andere, auch anwendbare Vorschriften etwas anderes fordern.

: ... komische Frage ...





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